Lesezeit 1 Minute
Frage: Wir sind ein Unternehmen mit 130 Beschäftigten. Vor Kurzem haben wir einen Wahlvorstand für die Betriebsratswahl ernannt. Dieser hat mit unserem Arbeitgeber vereinbart, dass wir die Wahl im vereinfachten Verfahren durchführen. Wir gehen deshalb davon aus, dass wir eine Personenwahl durchführen. Nun hat eine Gruppe von Arbeitnehmern aus der Belegschaft eine Vorschlagsliste eingereicht. Was sollen wir jetzt tun?
In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vereinbaren.
Vereinfachtes Verfahren setzt Personalwahl voraus
Antwort: In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren, § 14a Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das haben Sie offensichtlich getan. Sie profitieren deshalb von kürzeren Fristen und der Tatsache, dass grundsätzlich nur einzelne Personen und keine Listen gegeneinander antreten. Das haben Sie offensichtlich auch geplant.
Zudem gilt im vereinfachten Verfahren generell die Mehrheitswahl. Das heißt, die Kandidaten mit den meisten Stimmen werden gewählt.
Verhältniswahl braucht mehr als gültige Liste
Bei Ihnen hat sich jetzt die Komplikation ergeben, dass Arbeitnehmer eine Vorschlagsliste eingereicht haben. So ganz automatisch, wie sich Ihre Kolleginnen und Kollegen das unter Umständen vorstellen, führt das aber in Ihrem Fall nicht zur Verhältniswahl. Schließlich findet eine Verhältniswahl immer nur dann statt, wenn mehr als eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde.
Sie haben aber bis dato nach meinem Verständnis lediglich einzelne Kolleginnen und Kollegen zur Wahl aufgestellt. Darüber hinaus hat sich der Wahlvorstand mit Ihrem Arbeitgeber auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens und damit auf eine Personenwahl geeinigt.
Eine entsprechende Vereinbarung könnte zwar grundsätzlich geändert werden, setzt aber voraus, dass sich der Wahlvorstand und Ihr Arbeitgeber erneut zusammensetzen und einen entsprechenden Beschluss fassen. Je nachdem, wie frühzeitig Sie die Wahl eingeleitet haben, scheitert eine Änderung unter Umständen schon an der Kürze der Zeit.
Tipp: Schlagen Sie den Kollegen vor, sich einzeln aufstellen zu lassen
Auseinandersetzungen rund um die Betriebsratswahl sind leider in den meisten Betrieben an der Tagesordnung. Nichtsdestotrotz sollten ernsthafte Streitigkeiten oder sogar unfaire Verhaltensweisen möglichst zeitnah geklärt bzw. aus dem Weg geräumt werden. Am sichersten für Ihre Wahl ist eine einvernehmliche Lösung, die den gesetzlichen Regelungen entspricht. Um keine weitere Zeit zu verlieren, versuchen Sie, die Kolleginnen und Kollegen, die die Vorschlagsliste eingereicht haben, davon zu überzeugen, dass sie sich einzeln für die Wahl aufstellen lassen.

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!