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Frage: Wir bereiten uns aktuell auf die nächste Betriebsratswahl vor. Eine Kollegin, die in unserem Betrieb auf Basis eines Minijob-Arbeitsverhältnisses tätig ist, würde sich gern zur Wahl aufstellen lassen. Ist das möglich?
Gesetz regelt, wer sich zur Wahl aufstellen lassen kann
Antwort: Natürlich kann sich auch eine Minijobberin einem Unternehmen so zugehörig fühlen, dass sie sich durch die Arbeit im Betriebsrat für die Belange ihrer Kolleginnen und Kollegen einsetzen möchte. Allein die Tatsache, dass für Minijobber sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten gelten, bedeutet nicht, dass sie sich nicht in den Betriebsrat wählen lassen könnten.
Vielmehr dürfen Minijobber grundsätzlich dem Betriebsrat angehören. Denn § 8 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt, dass Teilzeitkräfte – und damit auch Minijobber – Beschäftigte nach dem BetrVG sind. Sie können sich also zur Wahl aufstellen lassen. Das ist vor allem vor dem Hintergrund zu sehen, dass Teilzeitkräfte grundsätzlich nicht schlechtergestellt werden dürfen als Vollzeitkräfte.
Gleiches Recht für alle Betriebsräte
Wie Sie wahrscheinlich wissen, müssen Arbeitnehmer, die sich in den Betriebsrat wählen lassen wollen, einige Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen dem Betrieb mindestens 6 Monate angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Prüfen Sie, ob Ihre Kollegin diese Voraussetzungen erfüllt.
Wer sich nicht wählen lassen darf
Im BetrVG ist auch geregelt, wer sich nicht in den Betriebsrat wählen lassen kann. Das sind sämtliche Beschäftigte, die kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts haben. Sie dürfen sich nicht ins Gremium wählen lassen und den Betriebsrat auch selbst nicht wählen. Auch Leiharbeitnehmer dürfen sich nicht in den Betriebsrat des Unternehmens, in das sie entliehen werden, wählen lassen. Aber sie dürfen nach Ablauf von 3 Monaten wählen. Für Fremdfirmenbeschäftigte gilt grundsätzlich, dass sie weder wählbar noch wahlberechtigt sind. Schließlich gehören sie der betrieblichen Organisation des Betriebs nicht an. Sie führen lediglich Anweisungen aus.
Sollte Ihre Kollegin bereits seit 6 Monaten in Ihrem Betrieb tätig sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann sie sich auch als Minijobberin zur Betriebsratswahl aufstellen lassen. Sagen Sie ihr das.

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