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Frage: Wir beraumen unsere Betriebsratssitzungen zu unterschiedlichen Tageszeiten ein. Manchmal findet eine Betriebsratssitzung deshalb auch nach Feierabend statt. Unser Arbeitgeber weigert sich allerdings, uns die entsprechende Arbeitszeit gutzuschreiben. Darf er das?
Betriebsratssitzungen müssen so weit wie möglich während der Arbeitszeit stattfinden
Antwort: Ja, das darf er. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die für die Betriebsratssitzungen aufgewendete Zeit nur in Ausnahmefällen gutschreiben, wenn Sie die Sitzungen nach Feierabend abhalten. Schließlich sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Ihre betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, zu denen Betriebsratssitzungen gehören, während der regulären Arbeitszeit zu erledigen. Lediglich wenn das aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, können Sie Ihre Amtspflichten auch nach der Arbeitszeit erledigen und entsprechenden Freizeitausgleich verlangen. Zudem besteht nur in solchen Fällen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Wann Sie eine Betriebsratssitzung außerhalb der Arbeitszeit ansetzen können
Ohne Not sollten Sie Ihre Sitzungen nicht auf einen Termin nach Feierabend legen. Betriebsbedingte Gründe, die es rechtfertigen, betriebsverfassungsrechtliche Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen, sind z. B.
- Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber, die über die betriebliche Arbeitszeit hinausgehen,
- Sitzungen, die auf Wunsch Ihres Arbeitgebers außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, oder
- unterschiedliche Arbeitszeiten der einzelnen Betriebsratsmitglieder, wie dies in Schichtbetrieben oder bei teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern in der Praxis der Fall ist.

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