Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Statt einer gesonderten Vergütung erhalten Sie deshalb Ihr bisheriges Gehalt weiter. Und zwar in derselben Höhe wie vor Antritt des Amts. Das schließt grundsätzlich auch die Zahlung von Zuschlägen wie z. B. einer Schichtzulage ein. Dabei spielt es in der Regel auch keine Rolle, ob Sie die Leistung, an die die Zulage gekoppelt ist, etwa wegen einer vollständigen Freistellung gar nicht mehr erbringen. Unter welchen Umständen Ihr Arbeitgeber Ihren freigestellten Kolleginnen und Kollegen eine Schichtzulage kürzen darf, können Sie der folgenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg entnehmen.
Betriebsrat war ursprünglich im 3-Schicht-Betrieb tätig
Der Fall: Ein Betriebsrat war vor der Übernahme seines Amts im 3-Schicht-Betrieb seines Arbeitgebers tätig. Teil seiner Vergütung waren deshalb die entsprechenden Schichtzulagen. Obwohl er das Betriebsratsamt in einer Tagschicht ausübte, erhielt er weiterhin die Schichtzulagen in Höhe von 1.013,75 €. Im Jahr 2017 stellte der Arbeitgeber den Schichtbetrieb dann allerdings wegen Auftragsmangels komplett ein. Das hatte unter anderem auch zur Folge, dass er keine Schichtzulagen mehr zahlte. Außerdem reduzierte er die Anzahl der Beschäftigten.
Der Betriebsrat war nicht damit einverstanden, weniger Gehalt ausgezahlt zu bekommen. Er verlangte deshalb die Weiterzahlung der Schichtzulage. Als der Arbeitgeber nicht zahlte, zog er vor Gericht.
Betriebsrat geht leer aus
Die Entscheidung: Das Gericht urteilte, dass der Betriebsrat keinen Anspruch auf Fortzahlung der Schichtzulage habe (LAG Baden-Württemberg, 17.9.2019, Az. 19 Sa 15/19). Das begründeten die Richter mit der Einstellung des Schichtbetriebs. Sie stellten klar, dass Betriebsratsmitglieder keinen Anspruch auf eine vor der Freistellung erhaltene Zulage haben, wenn der Arbeitgeber diese allen Kollegen in der Belegschaft streicht. Hier hatte sich der Arbeitgeber wegen eines andauernden Auftragsmangels genötigt gesehen, den Schichtbetrieb gänzlich einzustellen und die Zulage allen zu streichen.
Hypothetische Betrachtung kommt zum Tragen
Das Gericht wies in seiner Begründung auch darauf hin, dass Betriebsratsmitgliedern durch die Übernahme des Amts keine Nachteile entstehen dürfen. Vor allem dürfen sie keine Einkommensnachteile erleiden. Das führt grundsätzlich dazu, dass sie bei der Übernahme des Amts ihr bisheriges Gehalt fortgezahlt bekommen. Und zwar inklusive aller Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Überstunden. Schließlich gehören solche Zuschläge zur Grundvergütung. Auch eine pauschale Schichtzulage falle darunter. Im Hinblick auf die Fortzahlung der Vergütung sei der Maßstab allerdings die Situation vergleichbarer Arbeitnehmer.
Ihr Arbeitgeber hat deshalb eine hypothetische Betrachtung vorzunehmen. Er muss prüfen, welches Gehalt Ihre vergleichbaren Kolleginnen und Kollegen erhalten. Dieses muss er Ihnen dann auch auszahlen. Eine solche hypothetische Prüfung kann allerdings auch negativ ausfallen. Genau das hatte sich hier ereignet.
FAZIT
Betriebsräte dürfen beim Gehalt nicht benachteiligt werden!
Als Betriebsrat dürfen Sie wegen Ihres Amts nicht benachteiligt werden. Das gilt auch in Bezug auf Ihr Gehalt. Sie sind grundsätzlich so zu stellen wie Kollegen, die einen Ihrer vorherigen Tätigkeit entsprechenden Job ausüben

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