Gemäß § 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss Ihr Arbeitgeber in Bezug auf das AGG verschiedene Spielregeln einhalten.
Prävention
Im Grundsatz ist der Arbeitgeber zunächst immer verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen des Arbeitgebers, somit die Pflicht, präventiv tätig zu werden.
Etwa: die Überwachung
- des Parkhauses
- das Anbringen von ausreichender Beleuchtung auf Parkplätzen und Einschaltung eines Sicherheitsdienstes
- der Abschluss von Dienstvereinbarungen zum partnerschaftlichen und diskriminierungsfreien Umgang der Beschäftigten untereinander
Schulungen zum AGG gelten als Prävention
Das AGG sieht vor, dass der Arbeitgeber in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken muss, dass diese unterbleiben. Hat ein Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zweck der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Präventionspflichten nach dem AGG.
Geeignete Maßnahmen im Einzelfall
Der Arbeitgeber ist weiter verpflichtet, geeignete Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen, wenn Beschäftigte gegen das AGG verstoßen. Dies können je nach Schwere des Verstoßes unterschiedliche Maßnahmen sein, wie etwa
- Versetzung,
- Abmahnung,
- fristgerechte oder außerordentliche Kündigung.
Schutzmaßnahmen vor Dritten
Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit vor Dritten zu schützen; auch durch Dritte darf nämlich keine Benachteiligung erfolgen. Passiert trotzdem eine solche Benachteiligung, beispielsweise durch einen Kunden, muss der Arbeitgeber im Einzelfall geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten treffen. Dies kann zum Beispiel ein Hausverbot sein oder – wie bei Banken schon vorgekommen – die Kündigung des Bankkontos.
AGG muss veröffentlicht werden
Das AGG, § 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und auch Informationen über die Behandlung von Beschwerden nebst zuständiger Beschwerdestelle sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen.
Beschwerdestelle
Weiter hat der Arbeitgeber aus § 13 AGG heraus implizit die Verpflichtung, eine Beschwerdestelle in dem jeweiligen Unternehmen einzurichten. Die Beschwerdestelle nimmt Beschwerden von Beschäftigten entgegen und hat diese zu prüfen. Das Ergebnis ist der Beschwerdeführerin / dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Die Beschwerdestelle soll regelmäßig neben den Arbeitnehmervertretungen bestehen.
Tipp: Achten Sie als Gleichstellungsbeauftragte darauf, dass die Regelungen des AGG in Ihrer Dienststelle auch eingehalten werden. Dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu mehr Gleichstellung.

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