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Betriebliche Altersvorsorge: Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer?

16. Januar 2021
Betriebliche Altersvorsorge Arbeitnehmer Bild von vegefox.com / Adobe Stock

Mit einer betrieblichen Altersvorsorge (kurz bAV) können Unternehmen für den Ruhestand ihrer Mitarbeiter vorsorgen, die immer größer werdenden Rentenlücke schließen und gleichzeitig ihre Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Wir zeigen in diesem Artikel, welche Vor- und Nachteile bei der betrieblichen Altersvorsorge bestehen, welche Modelle es für Arbeitnehmer verschiedenster Branchen gibt und auf was Sie als Betriebsrat achten sollten.

Gesetzliche Pflicht: Die Entgeltumwandlung

Währen die betriebliche Altersversorgung früher eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers war, ist dieser mittlerweile gesetzlich dazu verpflichtet, auf Wunsch des Mitarbeiters die sogenannte Entgeltumwandlung anzubieten. Dabei wird ein Teil des Lohns einbehalten und einem frei wählbaren Altersvorsorgevertrag zugeführt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sparen auf diese Weise unter anderem Sozialabgaben ein.

Als Betriebsrat sollten Sie darauf achten, dass Ihr Arbeitgeber die gesetzlichen und gegebenenfalls zusätzlich bestehende, tarifvertragliche Regelungen einhält. Dann ist die bAV eine äußerst attraktive Vorsorgemöglichkeit für beide Seiten.

Angestellte können zwischen verschiedenen Vertragsmodellen, zu denen etwa die folgenden gehören, wählen:

  • Pensionskasse
  • Direktversicherung
  • Betriebsrentenversicherung
  • Lebensversicherung mit oder ohne Kapitalwahlrecht

Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der bestehende Altersvorsorgevertrag, beispielsweise die Riester-Rentenversicherung, zum neuen Unternehmen mitgenommen werden. Auch können Angestellte ihre betriebliche Altersvorsorge kündigen, was allerdings aus steuerlicher Sicht kaum rentabel ist. Außerdem geht dadurch die zusätzliche Rente verloren.

Betriebliche Altersvorsorge und Steuern – die wichtigsten Eckpunkte

Grundsätzlich kommt es für die Frage, ob Erträge aus betrieblichen Altersvorsorgeverträgen steuerpflichtig sind, auf die Art des Vertrages an. Für klassische Lebens- und Rentenversicherungen, die eine Rente frühestens ab dem 62. Lebensjahr vorsehen und bei denen kein Kapitalwahlrecht besteht, können Arbeitnehmer die eingezahlten Beiträge steuerlich geltend machen. Bei der späteren Auszahlung muss nur ein Teil des Gewinns versteuert werden.

Aktien- und Fondssparpläne sowie fondsgebundene Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht genießen während der Beitragszahlungsdauer keine steuerlichen Vorteile – später jedoch bei der Auszahlung. Hier müssen Mitarbeiter nur den Ertrag und diesen, je nach Modell, auch nur anteilig versteuern. Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag regeln, welche Formen der betrieblichen Altersvorsorge möglich sind.

Wichtig jedoch: Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen jeder Art fallen entweder unter Kapital- oder sonstige Einkünfte. Daher müssen Arbeitnehmer ihre betriebliche Altersvorsorge in der Steuererklärung angeben – die Entscheidung, ob ein Ertrag zu versteuern ist oder nicht, trifft das Finanzamt auf Basis des EStG.

Arbeitgeber profitieren insoweit von den Modellen der betrieblcichen Altersvorsorge, als dass sie einen Teil oder sogar alle Beiträge steuerliche absetzen können. Zusätzlich werden Sozialabgaben und Lohnsteuer eingespart, da sich bei der Entgeltumwandlung ein vermindertes Bruttogehalt ergibt.

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Betriebliche Altersvorsorge kündigen und Arbeitgeberwechsel: Welche Folgen ergeben sich?

Eine Kündigung des im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossenen Vertrages kann, abhängig vom gewählten Vorsorgemodell verschiedenste Auswirkungen haben:

  • Rückwirkender Wegfall steuerlicher Vorteile
  • Zusätzliche Gebührenlast
  • Wegfall der Garantieverzinsung

In der Regel ist es daher sinnvoller, seinen Vertrag beitragsfrei zu stellen. Bei einem Arbeitgeberwechsel steht es dem übernehmenden Betrieb frei, die bisherige Vorsorge weiter zu finanzieren oder vom Mitarbeiter einen Umstieg auf das „hauseigene“ System zu verlangen. Keinesfalls dürfen Betriebe den Arbeitnehmer zur Auflösung seiner Altersversorgung zwingen – hierauf sollten Sie als Betriebsrat ein wachsames Auge haben.

Betriebliche Altersversorgung: Unterstützen Sie Kolleginnen und Kollegen bei der Vorsorge!

Die betriebliche Altersvorsorge ist für Betrieb und Mitarbeiter in den meisten Fällen ein Gewinn und erfreut sich daher einer wachsenden Beliebtheit. Steuerliche Vorteile, keine Anrechnung auf die Zahlungen der Rentenversicherung und eine vertraglich garantierte Rente sind nur drei der zahlreichen Pluspunkte.

Als Betriebsrat ist es Ihre Aufgabe, Kolleginnen und Kollegen beratend zur Seite zu stehen sowie die Einhaltung gesetzlicher und (tarif-) vertraglicher Vorschriften durch den Arbeitgeber zu überprüfen.

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