Bei Hausangestellten und Personen, die im Außendienst tätig sind, kommt es zu besonderen Herausforderungen, wenn es um die Erfassung der genauen Arbeitszeit geht. Der EuGH urteilte nun im Fall einer Frau, die als Hausangestellte in Spanien beschäftigt war. Und bestätigte: Ausnahmen von der Pflicht gibt es nicht. Wir werfen einen Blick auf die Rechtsprechung und auf die Auswirkungen für den Betriebsrat.
Überblick über den aktuellen Fall
Bereits die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in der Europäischen Union wurde durch einen Fall eingeführt, der sich in Spanien zugetragen hat. Jetzt kam es zu einem weiteren Urteil, das klarstellte, dass es hiervon keine Ausnahmen gibt. Das Land Spanien hatte nämlich bis vor kurzen eine Regelung, die unter anderem die gesamte Berufsgruppe der Haushaltsangestellten von der Erfassungspflicht befreite – was, wie sich jetzt herausstellte, gegen EU-Recht verstößt.
Im konkreten Fall geht es um eine Frau aus Spanien, die einer Tätigkeit als Haushaltsangestellte in Vollzeit nachging. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ging sie gegen diese vor und verlangte vom Arbeitgeber, ihr den zustehenden Lohn auszuzahlen. Erstinstanzlich blieb sie erfolglos, denn sie konnte die Arbeitszeiten nicht zweifelsfrei nachweisen. Ein System zur Arbeitszeiterfassung gab es nicht.
Folge: Das Gericht hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Ausnahmeregelung und suchte sich Unterstützung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH).
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Urteil: Ausnahmeregelung ist nicht mit EU-Recht vereinbar
Aus dem Urteil des EuGH geht hervor: Eine solche Regelung verstößt deutlich gegen das EU-Recht. Den Hausangestellten werde damit die Möglichkeit verwehrt, ihre Arbeitszeiten nachweisbar und zuverlässig festzuhalten. Der Arbeitgeber sei demnach verpflichtet, entsprechende Einrichtungen zur Zeiterfassung zur Verfügung zu stellen (Urteil vom 19.12.2024, Az. C-531/23 Loredas).
Ausnahmen von der Zeiterfassung können nur dann gelten, wenn es sich um Teilzeitarbeit oder Überstunden handele, so der EuGH. Diese müssen jedoch begründet sein, etwa durch die Größe des Arbeitgebers oder andere Eigenheiten. Diesen Ausnahmen liegt jedoch zugrunde, dass „die wöchentliche Höchstarbeitszeit tatsächlich gewährleistet ist und die Regelung nicht ihres Wesensgehaltes beraubt wird“, so der Gerichtshof.
Wichtig: Auch bei Mitarbeitenden im Außendienst gelten die Pflichten zur Arbeitszeiterfassung genauso. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 13. September 2022 (Aktenzeichen: 1 ABR 22/21).
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Als Betriebsrätin oder Betriebsrat haben Sie ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der Systeme zur Arbeitszeiterfassung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Während die Einführung nicht durch den Betriebsrat beeinflusst werden kann, da sie der gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, haben Sie sehr wohl ein Mitspracherecht bei der konkreten Ausgestaltung durch technische Systeme oder andere Maßnahmen.
Insbesondere zählt hierzu die Auswahl der technischen Mittel zur Zeiterfassung, also beispielsweise stationäre Terminals, Apps oder digitale Erfassungssysteme auf dem eigenen Rechner. Der Betriebsrat darf ebenfalls mitreden, wenn es darum geht, wie Arbeitszeiten erfasst und ob beispielsweise Pausenzeiten automatisch oder manuell abgezogen werden.
Zudem: Ebenfalls in die Zuständigkeit des Betriebsrats fällt es, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Einklang mit den Vorschriften der DSGVO und des BDSG erfolgt. Dies betrifft unter anderem die Frage, wer Zugriff auf die Daten hat, wie lange diese gespeichert werden und wann sie für Kontrollzwecke genutzt werden dürfen.

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