Während das Arbeitsvolumen immer weiter zunimmt, macht der Fachkräftemangel vielen Betrieben zu schaffen. Auf der Suche nach einem Wettbewerbsvorteil und Anreizen für Bewerber stolpern Sie früher oder später über verschiedene Modelle der Arbeitszeitgestaltung. Die Vier-Tage-Woche hat im letzten Jahr durch neue Studien aus Großbritannien für Aufsehen gesorgt. Wir geben einen Überblick über den rechtlichen Rahmen und die Rolle des Betriebsrates.
Die Vier-Tage-Woche und das Arbeitszeitgesetz
Der wesentliche Leitfaden bei der Einführung einer Vier-Tage-Woche ist das Arbeitszeitgesetz(ArbZG). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen demnach nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich und mehr als zehn Stunden täglich arbeiten. Zwischen den beiden Arbeitstagen muss zudem immer eine ununterbrochene Pausenzeit von elf Stunden liegen. Bei der Vier-Tage-Woche kommt es aus mehreren Gründen schnell zu rechtlichen Konflikten.
Verteilt der Arbeitgeber die Wochenarbeitszeit von (in der Regel) 40 Stunden auf vier Tage, ist die maximale tägliche Arbeitszeit ausgereizt. Für den Arbeitnehmer bleibt kein Raum für Überstunden, besonders durch die verpflichtende Erfassung der Arbeitszeit. Ausnahmen können sich lediglich aus Tarifverträgen ergeben.
Wichtig: Bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf vier Tage muss kein Ausgleich vorgenommen werden. Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf sechs Werktage verteilt, muss die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von acht Stunden eingehalten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG), auch wenn an weniger Tagen gearbeitet wird. Bei einer 40-Stunden-Woche liegt die tägliche Arbeitszeit bei 6,67 Stunden, auch, wenn nur vier Tage gearbeitet wird.
Bei der Vier-Tage-Woche ist also vor allem in Hinblick auf die tägliche Arbeitszeit Vorsicht geboten. Nur in seltenen Fällen lässt sich der Arbeitgeber darauf ein, die Tagesarbeitszeit unverändert zu lassen und somit ein höheres Gehalt zu zahlen.
Die Einführung einer Vier-Tage-Woche im Unternehmen
Der Arbeitgeber kann nicht ohne Weiteres eine Vier-Tage-Woche einseitig beschließen. Durch das Weisungsrecht nach § 106 GewO ist er nur befugt, die Arbeitszeit ohne Einverständnis der Mitarbeiter zu regeln, wenn es dazu noch keine Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag gibt. Liegen hierzu allerdings bereits Bestimmungen vor, können die Arbeitstage oder -stunden nur mit dem Einverständnis der Mitarbeiter geändert werden.
Wichtig: Die Einführung der Vier-Tage-Woche im Unternehmen kann auch im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sein.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist bei der Einführung einer Vier-Tage-Woche im Unternehmen zu berücksichtigen. Will der Arbeitgeber diese nur für einzelne Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen einführen, muss es dafür sachliche Gründe geben. Ein solcher sachlicher Grund ist beispielsweise, dass die Tätigkeit eines Mitarbeiters die Anwesenheit an fünf Tagen erfordert.
Die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Vier-Tage-Woche
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, ein Mitbestimmungsrecht bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, einschließlich der Pausen sowie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Somit haben Sie als Betriebsrat das Recht auf Mitgestaltung dieser Änderungen bei der Arbeitszeitverteilung, wenn der Arbeitgeber die Vier-Tage-Woche kollektiv einführen will.
Aber: Ist geplant, die Änderung nur in Teilbereichen des Unternehmens oder für einzelne Mitarbeiter vorzunehmen, hat der Betriebsrat an dieser Entscheidung kein Beteiligungsrecht. Zusätzlich ist wichtig zu erwähnen, dass das Mitbestimmungsrecht nur dann wirksam wird, wenn mit dem Arbeitgeber eine Einigung erzielt wird.
Die Vier-Tage-Woche ist für viele Menschen ein Arbeitszeitmodell, welches die Vereinbarkeit von Karriere und Familie verbessert. Doch nicht nur als Arbeitnehmer profitieren Sie davon – denn noch ist die Vier-Tage-Woche eine Seltenheit und somit ein Alleinstellungsmerkmal, welches neue Mitarbeiter überzeugen kann, Teil Ihres Unternehmens zu werden.

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