Sommer 2026 im Büro und in der Halle: Welche Rechte der Betriebsrat bei Hitze am Arbeitsplatz hat

12. Juni 2026
Ein Thermometer im Büro zeigt eine hohe Raumtemperatur und verdeutlicht die Belastung durch Hitze am Arbeitsplatz. Bild von Africa images/Canva.com

Die Sommermonate stehen vor der Tür. Für viele Beschäftigte in Büros, Verkaufsräumen und Produktionshallen bedeutet dies wieder eine spürbare Belastung. Steigende Temperaturen führen nicht nur zu Müdigkeit, sondern können auch die Gesundheit ernsthaft gefährden. Wenn die Raumtemperaturen unerträglich werden, ist schnelles Handeln gefragt. Das Thema Arbeitsschutz bei sommerlichen Temperaturen ist kein Gefälligkeitsthema, sondern eine gesetzliche Pflicht für den Arbeitgeber. Der Betriebsrat spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Er muss darüber wachen, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Belegschaft eingehalten werden. Bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen gegen extreme Hitze am Arbeitsplatz hat das Gremium zudem ein starkes Wort mitzureden.

Die rechtliche Basis: Was die ASR A3.5 vorschreibt

Die wichtigste Richtlinie für den Sommer ist die Technische Regel für Arbeitsstätten, kurz ASR A3.5 des Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese Regelung legt genaue Stufen fest, ab wann der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen muss. Die magische Grenze liegt bei einer Raumtemperatur von 26 Grad Celsius. Wird dieser Wert überschritten, soll der Arbeitgeber erste Abhilfen schaffen.

Klettert das Thermometer im Raum auf über 30 Grad Celsius, ist das Unternehmen gesetzlich verpflichtet, wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören beispielsweise das Bereitstellen von geeigneten Getränken, die Installation von Jalousien oder die Anpassung von Lüftungskonzepten. Sobald die Raumtemperatur die Grenze von 35 Grad Celsius überschreitet, ist der Raum ohne technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Ein einfaches „Hitzefrei“ gibt es für Arbeitnehmer zwar nicht automatisch, aber der Arbeitgeber muss dann für Abkühlung, kühlere Ersatzräume oder andere Arbeitszeiten sorgen.

Mitbestimmung nutzen: So setzt der BR Hitzeschutz durch

Der Betriebsrat muss nicht warten, bis der Arbeitgeber freiwillig aktiv wird. Bei Fragen des Gesundheitsschutzes hat das Gremium ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Wenn es darum geht, die konkreten Maßnahmen gegen die Belastung durch extreme Temperaturen zu gestalten, sitzt die Arbeitnehmervertretung am Verhandlungstisch.

Ein starker Hebel ist der Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Hier können Sie verbindliche Regeln definieren, die automatisch greifen, sobald die Temperaturen steigen. Sinnvolle Regelungen umfassen beispielsweise die vorübergehende Lockerung von strengen Kleidungsvorschriften in Kundenbereichen. Auch die Einführung von flexibleren Arbeitszeitmodellen ist ein bewährter Weg. Durch eine Verlegung der Arbeitszeit in die kühleren Morgenstunden lässt sich die Belastung durch extreme Wärme deutlich reduzieren. Das Gremium kann zudem durchsetzen, dass zusätzliche bezahlte Abkühlungsphasen oder Entlastungszeiten eingeführt werden, wenn die Hitze am Arbeitsplatz unerträglich wird.

Betriebsräte besprechen im Sommer Schutzmaßnahmen und Lüftungskonzepte gegen extreme Hitze am Arbeitsplatz.

Langfristige Konzepte für den Sommer fordern

Akute Maßnahmen wie Ventilatoren oder Wasserflaschen sind im Notfall wichtig. Sie lösen das Problem langfristig jedoch nicht. Angesichts des Klimawandels werden heiße Sommer zur Normalität. Der Betriebsrat sollte daher im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz darauf dringen, dass der Arbeitgeber bauliche und technische Investitionen tätigt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales betont regelmäßig die Bedeutung von präventivem Gesundheitsschutz im Betrieb.

Fordern Sie den Arbeitgeber auf, moderne Kühlsysteme, effektive Sonnenschutzverglasungen oder außenliegende Jalousien zu installieren. Auch die Begrünung von Dachflächen oder die Dämmung von Hallendächern verbessert das Raumklima dauerhaft. Als Arbeitnehmervertretung sichern Sie so nicht nur das Wohlbefinden der Kollegen, sondern erhalten auch die Leistungsfähigkeit des gesamten Betriebs in den Sommermonaten. Nutzen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte frühzeitig, damit der nächste Hitzesommer Ihr Gremium nicht unvorbereitet trifft.

Fazit: Vorausschauender Hitzeschutz statt Schadensbegrenzung

Extremtemperaturen im Betrieb sind längst keine Ausnahme mehr, sondern eine wiederkehrende Herausforderung für den Arbeitsschutz. Ein starker Betriebsrat wartet nicht, bis das Thermometer die 30-Grad-Marke knackt und die Gemüter überkochen. Nutzen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte aus der ASR A3.5 und dem BetrVG frühzeitig, um gemeinsam mit dem Arbeitgeber nachhaltige Lösungen zu vereinbaren. Ob kurzfristige Erleichterungen wie gelockerte Kleidungsvorschriften und angepasste Arbeitszeiten oder langfristige bauliche Investitionen: Ein gesundes Arbeitsklima im Sommer sichert die Gesundheit der Belegschaft und hält den Betrieb auch in Hitzeperioden handlungsfähig.

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