„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“ – so lautet eine der bedeutendsten Vorschriften in § 3 des Grundgesetzes (GG).
Dennoch kommt es, gerade in großen Unternehmen, immer noch vor, dass Menschen aufgrund eines dieser Attribute benachteiligt werden. Als Betriebsrätin oder Betriebsrat spielen Sie eine Hauptrolle bei der Bekämpfung von Rassismus. Wir zeigen, was sowohl akut als auch proaktiv unternommen werden kann.
Rassismus im Betrieb erkennen – wo äußert sich Diskriminierung?
Rassismus innerhalb des Unternehmens lässt sich häufig auf den ersten Blick nicht erkennen und passiert eher versteckt. Von einem scheinbar bedeutungslosen, aber diskriminierenden Kommentar innerhalb der Teamsitzung bis hin zur systematischen Ausgrenzung aus Bewerbungsprozessen kann sich Diskriminierung durch alle Unternehmensbereiche ziehen.
Anbei einige Beispiele von Situationen, in welchen sich Rassismus häufig zeigt:
- Ungleiche Behandlung in Bewerbungsprozessen
- Abwertende Kommentare oder rassistische Beleidigungen / Witze
- Fehlende Repräsentation von Minderheiten in Führungspositionen
- Hinweise auf rassistische Tendenzen einzelner Mitarbeiter (z. B. in Gruppenchats oder Meetings)
- Ausgrenzung von Minderheiten bei wichtigen Besprechungen oder Projekten
Sowohl der Betriebsrat als auch die jeweilige Gewerkschaft steht in der Pflicht, sofort nach dem Bemerken dieser Tendenzen etwas gegen den Rassismus im Unternehmen zu tun. Hierbei hilft auch Infomaterial der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung.
Rassismus im Unternehmen als Betriebsrat bekämpfen
In § 75 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist geregelt, dass die Bekämpfung von Diskriminierung eine Aufgabe ist, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat aufgeteilt wird. Allerdings muss besonders die Arbeitnehmervertretung beim Bemerken von Diskriminierungen sofort handeln, denn für die stehen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vordergrund.
Noch deutlicher wird das in § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Das Aufgabengebiet des Betriebsrats umfasst demnach auch die Integration von ausländischen Arbeitskräften im Unternehmen sowie das „Aufspüren“ und Bekämpfen diskriminierender und rassistischer Tendenzen. Selbstverständlich umfasst auch die „normale“ Überwachungsfunktion des Betriebsrats die Bekämpfung von Rassismus, denn die Persönlichkeitsrechte und das Antidiskriminierungsgesetz sind elementare Bestandteile geltender Rechtsnormen.
Unser Tipp für Betriebsräte: Führen Sie innerhalb des Unternehmens regelmäßig (anonyme) Befragungen durch, um Rassismus zu erkennen und zu bekämpfen. Anonymität ist deshalb empfehlenswert, da viele Menschen aus Angst vor Ausgrenzung oder Mobbing sonst eventuell keine Insider-Informationen teilen.
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Strenge Vorgehensweise bei rassistischen Vorkommnissen im Betrieb
Die Förderung und vor allem auch der Schutz von besonderen Personengruppen und Minderheiten gehören zur täglichen Arbeit des Betriebsrats. Demnach können und müssen Sie als Betriebsrätin oder Betriebsrat sofort Maßnahmen einleiten, wenn diskriminierende Vorkommnisse im Betrieb erkannt werden. Dies gilt sowohl bei Rassismus innerhalb der Belegschaft als auch bei Diskriminierungen des Arbeitgebers.
In Folge eines rassistischen Vorfalls bei personellen Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers kann der Betriebsrat beispielsweise sofort Widerspruch einlegen (§ 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG). Zudem müssen Sie den Arbeitgeber umgehend über rassistische Ereignisse informieren und können unter Umständen die Entlassung oder Versetzung „betriebsstörender“ Arbeitnehmer verlangen (§ 104 BetrVG).
Proaktive Maßnahmen des Betriebsrats gegen Rassismus
Rassismus gar nicht erst entstehen zu lassen, sollte das Ziel der Betriebsratsarbeit sein. Dabei helfen können die Einführung von Anti-Diskriminierungsrichtlinien und regelmäßigen Feedbackrunden mit der Belegschaft. Außerdem empfiehlt es sich, dass jeder Mitarbeiter ein Sensibilisierungstraining durchlaufen muss, wenn er in den Betrieb kommt. Dieses informiert über die persönlichen als auch arbeitsrechtlichen Folgen von Mobbing, wobei eine klare und strenge Linie bei Verstößen angesprochen werden muss.
Abschließender Tipp: Schaffen Sie als Betriebsrätin oder Betriebsrat ein anonymes Beschwerdesystem, welches die Arbeitnehmer immer nutzen können, wenn Rassismus oder Diskriminierung im Betrieb auftreten.

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