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Lassen Sie keine Behinderungen Ihrer Betriebsratswahl zu!

02. November 2021
Equal Pay bahlsen Bild von Knut / Adobe Stock

Nicht nur die Gründung, auch die Wahl Ihres Gremiums steht unter einem besonderen Schutz. § 20 Abs. 1 BetrVG legt fest, dass niemand die Wahl des Betriebsrats behindern darf. Das Verbot betrifft jeden: Ihren Arbeitgeber, aber auch die Gewerkschaften und ihre Beauftragten, Ihre Kollegen aus der Belegschaft sowie den „noch amtierenden” Betriebsrat.

1. Behinderung der Betriebsratswahl ist nicht erlaubt

§ 20 Abs. 1 BetrVG sorgt für den Schutz auf ganzer Linie: Die Wahl ist in ihrem gesamten Verlauf, von der Bestellung bzw. Wahl des Wahlvorstands bis zum Abschluss des Verfahrens, geschützt. Das schließt auch ein, dass kein Arbeitnehmer in der Ausübung seines aktiven oder passiven Wahlrechts behindert werden darf.

Das kommt aber leider immer wieder vor. Arbeitgeber setzen Arbeitnehmer dabei unmittelbar oder auch mittelbar unter Druck, sich nicht an einer Betriebsratswahl in irgendeiner Form zu beteiligen. Das ist allerdings nicht zulässig: Nach § 20 Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Dieser Schutz erstreckt sich über alle mit der Wahl zusammenhängenden oder ihr dienenden Handlungen und Geschäfte.

Beispiele für eine unzulässige Wahlbehinderung:

  • Der Arbeitgeber kommt seiner Verpflichtung, dem Wahlvorstand die für die Anfertigung der Wählerliste notwendigen Auskünfte zu erteilen bzw. erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, nicht nach (§ 2 Abs. 2 WO).
  • Der Arbeitgeber weigert sich, Sachmittel (wie Wahlzettel, Wahlurne, Wahlumschläge, Wahlräume) zur Verfügung zu stellen, die dazu dienen, die Wahl durchzuführen.
  • Wahlberechtigte werden am Betreten des Wahllokals gehindert.
  • Wahlzettel werden gefälscht oder unterschlagen.
  • Die Bestellung des Wahlvorstands wird erschwert.
  • Der Arbeitgeber verbietet Mitgliedern des Wahlvorstands, ihre Wahlvorstandstätigkeiten innerhalb der Arbeitszeit durchzuführen.
  • Der Arbeitgeber droht Belegschaftsangehörigen unmittelbar oder mittelbar Nachteile an, wenn sie sich an der Betriebsratswahl beteiligen.

2. Besonders schwere Form der Wahlbehinderung

Sämtliche Erklärungen und Maßnahmen Ihres Arbeitgebers, die eine rechtswidrige Beeinflussung oder Behinderung der Betriebsratswahl darstellen, sind nichtig. Leider kommt es in der Praxis nicht selten vor, dass Arbeitgeber sich dennoch in diesem Punkt rechtswidrig verhalten.

Eine besonders schwere Form der Wahlbehinderung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, um einen Arbeitnehmer davon abzuhalten, eine Betriebsratswahl einzuleiten oder bei einer solchen zu kandidieren. Dieses Vorgehen soll dazu dienen, nicht nur die engagierten Mitarbeiter zu entfernen, sondern gleichzeitig alle Arbeitnehmer einzuschüchtern.

Allerdings ist für Betroffene der Nachweis, dass die Kündigung tatsächlich im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl steht, nicht immer einfach. Die meisten Arbeitgeber prüfen die Situation vorher genau, um andere Gründe angeben und darlegen zu können.

Ist es streitig, ob zwischen einer Kündigung und einer Betriebsratswahl ein Zusammenhang besteht, trägt der betroffene Arbeitnehmer die Beweislast. Ihm hilft dann häufig nur noch, schlüssig darzulegen, dass die Gesamtumstände auf eine betriebsratsfeindliche Haltung des Arbeitgebers schließen lassen. Dies kann zu Beweiserleichterungen führen.

3. Auch Wahlbewerber genießen Kündigungsschutz

Die ordentliche Kündigung gegenüber Wahlbewerbern und Wahlvorstandsmitgliedern ist nach Kündigungsschutzgesetz (KSchG) grundsätzlich unzulässig (§ 15 Abs. 3 KSchG). Fristlose Kündigungen sind nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig oder, falls es diesen noch nicht gibt, wenn das Arbeitsgericht die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzt (§ 103 BetrVG).

Der Kündigungsschutz beginnt für die Mitglieder des Wahlvorstands mit ihrer Bestellung und für Wahlbewerber mit der Aufstellung des Wahlvorschlags. Dabei löst der aufgestellte Wahlvorschlag den Kündigungsschutz für Wahlbewerber bereits dann aus, wenn die erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften vorliegt (§ 14 Abs. 4 BetrVG).

Der Kündigungsschutz wirkt gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG nach. Das führt dazu, dass gegenüber einem ehemaligen Wahlvorstandsmitglied und nicht gewählten Wahlbewerbern innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses keine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden darf. Zulässig wäre nur eine fristlose Kündigung, bei Erfüllung der strengen Voraussetzungen. Der Arbeitgeber müsste also befugt sein, dem Mitarbeiter aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen zu dürfen. Für die gewählten Betriebsräte gilt dies erst ein Jahr nach Ende der Amtszeit.

4. Diese Folgen einer unzulässigen Wahlbehinderung sollten Sie kennen

Ähnlich wie bei der Behinderung der Betriebsratsarbeit kann ein Arbeitnehmer, der durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 20 Abs. 1

BetrVG einen Schaden erlitten hat, Schadenersatz gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) fordern (§ 823 Abs. 2 BGB).

Betroffene Beschäftigte können sich zudem, wie auch Sie als Betriebsrat, gegen eine unzulässige Wahlbehinderung durch die Anrufung des Arbeitsgerichts wehren – in dringenden Fällen auch im Eilverfahren per einstweiliger Verfügung (siehe III. 4.).

Darüber hinaus sollten Sie bei Verstößen gegen § 20 Abs. 1 oder 2 BetrVG prüfen, ob eine Wahlanfechtung (§ 19 BetrVG) in Betracht kommt. Grundsätzlich kann eine solche begründbar sein.

Betriebsratswahl Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
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