Datenschutz im Unternehmen und die Aufgaben des Betriebsrats

30. November 2024
dsgvo mitarbeiterdaten - mitarbeiterdatenschutz

Komplexe Datenschutzvorschriften und ständige neue Rechtsprechungen machen es schwierig, im Arbeitsumfeld immer den Durchblick zu behalten. Der Betriebsrat hat zumindest in Teilen beim Datenschutz ein Mitbestimmungsrecht und muss auch selbst bei Verarbeitungstätigkeiten bestimmte Vorschriften einhalten. Ein Überblick zu den datenschutzrechtlichen Fragen bei der Betriebsratsarbeit.

DSGVO: Ist der Betriebsrat eine verantwortliche Stelle?

In Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist geregelt, dass eine verantwortliche Stelle allein oder auch mit anderen gemeinsam über die Zwecke und Methoden der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden darf. In einem Unternehmen erfüllt der Arbeitgeber diese Funktion. Längere Zeit war jedoch umstritten, ob der Betriebsrat als eine solche Stelle anzusehen ist, oder bei datenschutzrechtlichen Fragen außen vor gelassen werden kann.

Mit einem neuen Paragrafen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Gesetzgeber diese Frage im letzten Jahr beantwortet. § 79a BetrVG legt fest, dass, sofern der Betriebsrat im Rahmen seiner Tätigkeit personenbezogene Daten verarbeitet, der Arbeitgeber dennoch die verantwortliche Stelle ist. Somit ist der Betriebsrat ein Teil dieser Stelle, jedoch kein eigenständiger Entscheider.

Fazit: Bei datenschutzrechtlichen Fragen hat im Moment der Arbeitgeber noch die Oberhand. Einige Experten sehen in der Regelung jedoch einen Verstoß gegen höherrangiges Europarecht. Es gilt also abzuwarten, was sich in den nächsten Monaten und Jahren hier noch tut.

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Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats beim Datenschutz

Der Betriebsrat hat grundsätzlich darüber zu wachen, dass Gesetze und Vorschriften zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Konkret sind die hier geltenden Gesetze die europäische DSGVO und das deutsche BDSG, denn sie schützen die personenbezogenen Daten der Arbeitnehmenden und sind so Teil des Aufgabengebiets des Betriebsrats.

Bei mehreren datenschutzrelevanten Abläufen im Unternehmen hat der BR ein Mitbestimmungsrecht nach dem BetrVG. Dazu gehören unter anderem:

  • Fragen der Ordnung und des Verhaltens im Betrieb
  • Auswahlrichtlinien bei Einstellungen
  • Möglichkeit der Kontrolle des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten
  • Erstellung von Personalfragebögen und Arbeitsverträgen
  • Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze

Wichtig: Wird der Betriebsrat nicht in diese Vorgänge eingebunden, kein Verstoß gegen die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vorliegen. In diesem Fall kann der Betriebsrat die Weiterführung der Maßnahme verhindern und eine Beschwerde bei der Einigungsstelle einreichen. Unter Umständen entstehen hieraus auch juristische Konsequenzen für den Arbeitgeber.

Datenschutzrechtliche Pflichten des Betriebsrats im Unternehmen

Der Betriebsrat ist dazu verpflichtet, den Arbeitgeber bei unterschiedlichen datenschutzrechtlichen Fragen zu unterstützen. Beispielsweise muss er alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen notwendig sind. Auch ist der Betriebsrat verpflichtet, Datenschutzvorfälle sofort an den Arbeitgeber zu melden und präventiv die personenbezogenen Daten der Beschäftigten ausreichend zu sichern. Dazu kommen folgende Pflichtaufgaben:

  • Einrichtung eines Berechtigungskonzepts für Betriebsratsmitglieder
  • Rechtzeitige Löschung von personenbezogenen Daten nach der DSGVO
  • Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten
  • Unterstützung des Arbeitgebers bei der Erfüllung von Betroffenenrechten

Werden die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen durch den Betriebsrat nicht eingehalten, kann der Arbeitgeber unter Umständen die Weitergabe von Daten an diesen bis auf Weiteres verweigern.

Betriebsratsarbeit Datenschutz Mitspracherecht
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