Das neue Hinweisgeberschutzgesetz und die Aufgaben des Betriebsrats

30. November 2024

Viele Ungerechtigkeiten oder Verstöße innerhalb des Unternehmens werden aus Angst vor Konsequenzen innerhalb des Kollegiums nicht gemeldet. Dem entgegenwirken soll die deutsche Umsetzung der sog. EU-Whistleblower-Richtlinie, das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Wie es funktioniert und warum der Betriebsrat eine zentrale Rolle spielt.

Definition und Erläuterung: Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde im Jahr 2023 in Deutschland eingeführt und dient dazu, Hinweisgeber (Whistleblower) in einem Unternehmen vor negativen Auswirkungen zu schützen. Dazu gehören beispielsweise Repressalien wie Mobbing, einer Kündigung oder Diskriminierung zu schützen. Grundlegend sollen so mehr Menschen dazu animiert werden, Gesetzesverstöße oder Missstände innerhalb von Organisationen zu melden.

Auch interessant: Die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“ ist ein Gesetz, welches auf europaweiter Ebene erlassen wurde. Das HinSchG ist lediglich die deutsche Umsetzung dieser Vorgabe.

Wer ist vom HinSchG betroffen?

Hauptaufgabe bei der Umsetzung des HinSchG ist die Einrichtung von funktionierenden, vertraulichen Meldesystemen innerhalb von Unternehmen und Behörden. Ab einer Größe von 50 Mitarbeitern sind diese Institutionen verpflichtet, eine interne Meldestelle für Verstöße einzurichten. Über diese können alle Personen, die in Verbindung zum Unternehmen / zur Behörde stehen, mutmaßliche Verstöße anonym melden.

Das HinSchG richtet sich über eine Vielzahl von Rechtsbereichen. Vorrangig betroffen sind das Arbeitsrecht, die Korruptionsbekämpfung, der Umweltschutz und der Datenschutz. Ziel ist es, das Vertrauen im Unternehmen wieder zu stärken und zu proaktivem Handeln aufzufordern, wenn Verstöße auffallen.

Beispiel: Besteht der Verdacht oder die begründete Annahme, dass in der Finanzabteilung systematischer Betrug passiert, kann das anonym von einem Mitarbeiter gemeldet werden, ohne dass dieser in seiner Abteilung mit Konsequenzen rechnen muss.

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Interne Meldestelle: Hat der Betriebsrat hiermit etwas zu tun?

Das Hinweisgeberschutzgesetz und der Betriebsrat sind zwangsläufig miteinander verbunden, denn er spielt eine wichtige Rolle bei der Einrichtung und Ausgestaltung interner Meldestellen. Da der Gesetzgeber Institutionen ab 50 Mitarbeitern dazu verpflichtet, diese einzurichten, ergibt sich für den Betriebsrat ein Unterrichtungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

Zudem kann der Betriebsrat sicherstellen, dass der Schutz der Hinweisgeber gewährleistet ist und dass eine anonyme Abwicklung garantiert werden kann. Auch kann er darauf hinwirken, dass die Prozesse fair und transparent gestaltet werden, sodass es zu keiner Benachteiligung von Hinweisgebern kommt. Fazit: Wird die Einrichtung einer Meldestelle aufgrund der Unternehmensgröße zur Pflicht, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren.

Wichtig: Eine direkte Mitbestimmung nach § 87 BetrVG besteht bei der Einrichtung einer Meldestelle durch den Arbeitgeber nicht, da für deren Nutzung keine Verhaltenspflichten aufgestellt werden müssen. Zudem ist das Meldesystem nicht zu Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Ausnahme: Mitbestimmung durch den Betriebsrat in diesem Fall

Möchte der Arbeitgeber für die neue Meldestelle auch neue Mitarbeiter einstellen, dann unterliegt dass nach § 99 BetrVG der Zustimmungspflicht durch den Betriebsrat. Auch bei einer Versetzung anderer Mitarbeiter in die Meldestelle geht aus mehreren Quellen einschlägig hervor, dass eine Zustimmung erforderlich ist.

Eine andere Ausnahme bildet § 15 Abs. 2 HinSchG: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass das eingesetzte Personal über das notwendige Fachwissen verfügt, um eine Meldestelle zu betreiben. Sind hierzu Schulungsmaßnahmen erforderlich, hat der Betriebsrat nach §§ 99ff. BetrVG ein Zu stimmungs- und Initiativrecht.

Betriebsrat HinSchG Mitspracherecht
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