Wer eine Altersteilzeit-Vereinbarung vorzeitig beendet, kann Anspruch auf Ausgleichsansprüche haben

07. September 2018

Ein gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht zwar nicht mehr. Aber Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben immer noch die Möglichkeit, eine Altersteilzeitvereinbarung zu treffen. Durch den Abschluss eines solchen Vertrags soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang in die Altersrente ermöglicht werden. Viele Arbeitnehmer bevorzugen dabei das sogenannte Blockmodell. Allerdings gibt es auch beim Blockmodell immer wieder Probleme, wie eine kürzlich ergangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz zeigt.

Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte mit ihrem Arbeitgeber im Jahr 2006 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart. Die beiden einigten sich auf das Blockmodell. Beim Blockmodell erhalten die Mitarbeiter während der gesamten Altersteilzeitphase ein reduziertes Gehalt.

Die 1. Hälfte der Altersteilzeit arbeiten sie dafür in Vollzeit. Während der 2. Hälfte sind sie von der Arbeit freigestellt. Es wird also eine Aufteilung in Arbeits- und anschließende Freistellungsphase vorgenommen.

In dem Fall wurde die Arbeitsphase vom 1.6.2008 bis zum 31.5.2013 vereinbart. Die anschließende Freistellungsphase sollte bis zum 31.5.2018 dauern. Während der Zeit kam es dann allerdings zu gesetzlichen Neuregelungen. Diese boten Arbeitnehmern, die viele Jahre in die Rentenkassen eingezahlt hatten, einen neuen Anspruch zum vorzeitigen Eintritt in die Rente.

Arbeitnehmerin geht vorzeitig in Rente

Die Arbeitnehmerin erfüllte die entsprechenden Voraussetzungen. Sie entschied sich deshalb, diese Rente ab dem 1.8.2016 in Anspruch zu nehmen. Nach den Vereinbarungen im Altersteilzeitvertrag endete damit das Beschäftigungsverhältnis.

Der Arbeitgeber prüfte daraufhin, ob er der Arbeitnehmerin noch Geld aus den Aufstockungsbeträgen zurückzahlen müsse. Er kam zu dem Ergebnis, dass das nicht der Fall sei. Vielmehr stünden ihm noch 1.400 € von seiner ehemaligen Mitarbeiterin zu. Diese sicherte er sich, indem er den letzten Monatslohn im Juli 2016 nicht auszahlte. Damit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden. Sie klagte ihren Monatslohn für Juli 2016 ein, mit Erfolg.

Arbeitnehmerin bekommt Juligehalt

Die Entscheidung: Die Richter entschieden zugunsten der Arbeitnehmerin. Sie sprachen ihr einen Anspruch auf den Lohn für Juli 2016 zu (LAG Rheinland-Pfalz, 6.3.2018, Az. 8 Sa 452/17). Außerdem stellten sie klar, dass der Arbeitgeber eine eventuell bestehende Forderung, die er gegen die Arbeitnehmerin habe, nicht gegen das Gehalt aufrechnen könne.

Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf die 1.400 €

Allerdings kamen die Richter zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.400 € gegen die Arbeitnehmerin habe. Zur Begründung verwiesen sie auf die Vereinbarung. Danach sei bei einer vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitvertrags allenfalls ein Wertguthaben der Arbeitnehmerin auszuzahlen. Eine Rückforderung zu ihren Lasten sei jedoch nicht geregelt.

Diese Möglichkeiten der Altersteilzeit gibt es noch

Neben dem hier genutzten Blockmodell kann die Altersteilzeit auch im Teilzeitmodell vereinbart werden. Dabei reduziert der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit gleichmäßig und arbeitet bis zum Renteneintritt in Teilzeit. Die Arbeitszeit ist dabei auf höchstens die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit zu reduzieren.

Voraussetzung der Altersteilzeit

Jede Form der Altersteilzeit muss schriftlich vereinbart werden. Einen Anspruch haben Sie und Ihre Kollegen nur noch, wenn ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung aufweist.

Tipp: 


Gleichbehandlungsgrundsatz beachten
Entscheidet sich Ihr Arbeitgeber, Ihnen und Ihren Kollegen einen Anspruch auf Altersteilzeit zu gewähren, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Es ist Ihre Aufgabe zu überwachen, dass er in diesem Fall nicht mit zweierlei Maß misst.

© 09/2018 VNR AG

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