Nehmen Sie als Betriebsrat die Unterstützung eines Sachverständigen, also z. B. eines Rechtsanwalts, in Anspruch, dann trägt Ihr Arbeitgeber die Kosten. Damit er letztlich zur Übernahme der Kosten gezwungen werden kann, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind oft nicht gegeben. Und deshalb sind Auseinandersetzungen vorprogrammiert.
Betriebsrat beauftragt Rechtsanwalt in mehreren Verfahren
Der Fall: Ein Betriebsrat, dessen Gremium aus 11 Mitgliedern bestand, hatte einen Rechtsanwalt für die Vertretung in mehreren Gerichtsverfahren beauftragt. Adressat der vom Rechtsanwalt ausgestellten Rechnung war der Arbeitgeber. Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber daraufhin auf, die Rechnung zu begleichen. Diese Vorgehensweise hatte sich im Laufe der Jahre im Betrieb etabliert. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch, die Rechnung zu bezahlen. Deshalb zog der Betriebsrat vor Gericht.
Betriebsrat kann von Arbeitgeber nicht die direkte Kostenübernahme verlangen
Die Entscheidung: Das Gericht stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. Es entschied, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht verlangen könne, dass dieser die Kosten direkt an den Rechtsanwalt zahle (Landesarbeitsgericht Köln, 20.7.2018, Az. 9 TaBV 74/17).
Das begründeten die Richter unter anderem damit, dass der Betriebsrat zwar grundsätzlich einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber habe. Der komme grundsätzlich jedoch nur zum Tragen, wenn er von seinem Anwalt für die Kosten in Anspruch genommen werde. Daran mangelte es hier. Denn der Rechtsanwalt hatte seine Kosten direkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht.
Für die Abtretung des Freistellungsanspruchs benötigen Sie einen Betriebsratsbeschluss
Das Gericht stellte zudem klar, dass Sie als Betriebsrat Ihren Freistellungsanspruch an den Arbeitgeber abtreten müssen, wenn Sie sicherstellen wollen, dass eine entsprechende Zahlung direkt an den Rechtsanwalt erfolgen soll. Eine solche Abtretung setzt allerdings einen entsprechenden Betriebsratsbeschluss voraus.
Hinzuziehung externen Sachverstands setzt Betriebsratsbeschluss voraus
Als Betriebsrat können Sie ggf. die Dienste von externen Sachverständigen in Anspruch nehmen, § 80 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Sie sind allerdings verpflichtet, die Kosten gering zu halten. Deshalb ist es Ihre Aufgabe, zunächst den im Betrieb vorhandenen Sachverstand auszuschöpfen. Im Zweifel sollten Sie dazu zunächst auch auf Sachverständige zurückgreifen, die Ihrem Arbeitgeber nahestehen. Diese haben sich Ihnen gegenüber loyal zu verhalten.
Kommen Sie mit diesen Mitteln nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis, können Sie auf externe Sachverständige zurückgreifen. Dazu müssen Sie einen entsprechenden Betriebsratsbeschluss fassen. Bevor Sie die Unterstützung der Sachverständigen tatsächlich in Anspruch nehmen, sollten Sie eine konkrete Vereinbarung zur Kostenübernahme mit Ihrem Arbeitgeber treffen, um spätere Auseinandersetzungen in diesem Bereich zu vermeiden. Ihr Arbeitgeber hat die Kosten allerdings grundsätzlich zu übernehmen, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG vorliegen.
© 11/2018 VNR AG

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