Eine Zustimmungsverweigerung setzt voraus, dass Ihrem Arbeitgeber Ihr entsprechendes Schreiben innerhalb der Frist von einer Woche zugeht. Schaffen Sie das nicht, gilt Ihre Zustimmung als erteilt. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt.
Arbeitgeber will Arbeitnehmer eingruppieren
Der Fall: Ein Arbeitgeber beabsichtigte, einen Arbeitnehmer einzugruppieren. Er bat den Betriebsrat um Zustimmung. Dieser wollte seine Zustimmung jedoch nicht erteilen. Es kam deshalb zu einem Telefongespräch zwischen dem Personalleiter des Arbeitgebers und der Betriebsratsvorsitzenden. Im Rahmen dieses Gesprächs sagte der Personalleiter letztlich, dass er in der nächsten Woche am Standort der Betriebsratsvorsitzenden vorbeikomme, um die Zustimmungsverweigerung abzuholen.
Darauf verließ sich die Betriebsratsvorsitzende. Sie stellte das Schreiben fertig. Statt es aber an den Arbeitgeber zu schicken, ließ sie es im Betrieb liegen. Letztlich holte der Personalleiter die Verweigerung erst über eine Woche nach dem Telefonat ab. Das legte der Arbeitgeber zu Ungunsten des Betriebsrats aus.
Zustimmungsverweigerung nicht zu spät eingegangen
Die Entscheidung: Das sah das Gericht anders. Es entschied, dass die Zustimmungsverweigerung dem Arbeitgeber rechtzeitig zugegangen sei (LAG Hamburg, 3.11.2017, Az. 6 TaBV 5/17). Die Richter stellten zudem klar, dass sich der Arbeitgeber hier nicht darauf berufen könne, dass der Betriebsrat die Frist versäumt habe. Denn der Personalleiter habe den Betriebsrat durch sein Verhalten am Telefon von der rechtzeitigen Übersendung des Schreibens abgehalten. Das könne nicht zu seinen Ungunsten bewertet werden.
! ACHTUNG: Wochenfrist wahren
Um die Wochenfrist zu wahren, muss Ihrem Arbeitgeber eine Zustimmungsverweigerung innerhalb einer Woche zugehen. Das Absenden allein reicht nicht aus!
© 05/2018 VNR AG
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!



