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In diesem Jahr finden in vielen Betrieben wieder Veranstaltungen für die Belegschaft statt. Gerade wenn es sich dabei um sportliche Wettkämpfe handelt, kann sich durchaus auch ein Unfall ereignen. Ob dann der betriebliche Unfallschutz zuständig ist, lässt sich der im Folgenden erläuterten aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) entnehmen. Gleichzeitig erfahren Sie auch, wie Ihr Arbeitgeber in solchen Fällen die richtige Entscheidung trifft und korrekt handelt (BSG, 28.6.2022, Az. B 2 U 8/20 R).
Arbeitsunfall
Der Begriff Arbeitsunfall bezieht sich nicht allein auf Unfälle, die Beschäftigte während ihrer Arbeitstätigkeit erleiden. Er wird vielmehr weiter gefasst. Formal sind Arbeitsunfälle Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeiten erleiden. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um ein von außen einwirkendes, unfreiwilliges, zeitlich begrenztes, körperlich schädigendes Ereignis, das mit einer versicherten Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht und eine Gesundheitsschädigung bewirkt.
Arbeitnehmer nimmt an Firmenturnier teil und verunfallt
Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Produktionsmitarbeiter, zog sich bei einem firmeninternen Fußballturnier, das seine Arbeitgeberin initiiert hatte, einen Bruch zu. Das betriebliche Gesundheitsmanagement hatte in verschiedenen betriebsinternen Veröffentlichungen alle fußballinteressierten Mitarbeiter zur Teilnahme am Turnier aufgefordert und eingeladen.
Arbeitgeberin meldet Unfall bei der Berufsgenossenschaft
Das Unternehmen meldete den Vorfall als Betriebsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte allerdings Entschädigungsleistungen ab. Dagegen wendete der Arbeitnehmer ein, dass das Fußballturnier als Veranstaltung des betrieblichen Gesundheitsmanagements der betrieblichen Gesundheitsförderung zuzuordnen sei.
Kein Arbeitsunfall: Berufsgenossenschaft muss nicht einspringen
Die Entscheidung: Das BSG gab allerdings der Berufsgenossenschaft recht. Das begründeten die Richter damit, dass es sich bei dem Fußballturnier zum einen um eine nicht versicherte Ausübung von Betriebssport gehandelt habe. Für eine Qualifizierung als Betriebssport fehlte es dem jährlichen Fußballturnier nach Auffassung des Gerichts am charakteristischen Ausgleichszweck.
Zum anderen schlossen die Richter auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung aus. Als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ließ sich das Fußballturnier nicht einstufen, weil die Teilnahme nur für eine bestimmte Gruppe der Beschäftigten interessant war. Sie stand deshalb nicht vorab erkennbar allen Betriebsangehörigen bzw. allen Angehörigen einer abgrenzbaren Abteilung des Betriebs offen.
Privat oder betrieblich? Das ist die entscheidende Frage
An die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall werden hohe Anforderungen gestellt. Gerade bei Unfällen, die sich im weiteren Sinne im Zusammenhang mit der Arbeit ereignen, ist häufig nicht eindeutig festzustellen, ob ein Arbeitsunfall oder ein privater Unfall vorliegt. Kann der unmittelbare Zusammenhang zur jeweiligen Arbeit nicht hergestellt werden, ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht zuständig.
Ein in der Belegschaft ausgetragenes Fußballturnier kann grundsätzlich durchaus Teil einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sein. Das setzt allerdings nach der Rechtsprechung das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen voraus, die die Berufsgenossenschaft streng prüft. Die in der Checkliste angegebenen Kriterien müssen vorliegen, damit Ihr Arbeitgeber auch bei einem Unfall auf einer Sportveranstaltung von einem Arbeitsunfall ausgehen kann:
Checkliste: Ist der Unfall ein Arbeitsunfall oder nicht?
- Es muss sich um eine Betriebsveranstaltung handeln. Das heißt, die Geschäftsführung muss hinter der Veranstaltung stehen und diese genehmigt haben.
- Das Event muss im Interesse des Unternehmens liegen. Kriterien dafür sind z. B. Mitarbeiterbindung, Kundenbindung, Gesundheitsschutz.
- An einer entsprechenden Veranstaltung müssen grundsätzlich alle Mitarbeiter teilnehmen können bzw. dürfen.
Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, empfehlen Sie Ihrem Arbeitgeber, einen Unfall, der sich auf einer solchen Veranstaltung ereignet hat, der Berufsgenossenschaft zu melden.
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