Schwerbehinderte Arbeitnehmer bzw. diesen gleichgestellte Kollegen werden durch das Sozialgesetzbuch (SGB) IX besonders geschützt. Das hat nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg unter anderem zur Folge, dass Ihr Arbeitgeber diesen Kollegen während einer Wiedereingliederung eine behindertengerechte Beschäftigung ermöglichen muss.
Arbeitnehmerin verlangt schrittweise Wiedereingliederung
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin legte ihrem Arbeitgeber nach längerer Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vor. Dieser ließ sich entnehmen, ab wann sie wieder voll arbeitsfähig sein sollte. Die Arbeitnehmerin verlangte daraufhin die schrittweise Wiedereingliederung. Diese lehnte der Arbeitgeber allerdings zunächst ab. Erst einige Wochen später stimmte er einer Eingliederung zu.
Das nahm die Beschäftigte zum Anlass, von ihrem Arbeitgeber die Zahlung von Schadenersatz zu verlangen. Und zwar in Höhe ihrer Verdiensteinbußen aufgrund der zu späten Wiedereingliederung.
Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter Wiedereingliederung
Die Entscheidung: Das Gericht sprach der Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Schadenersatz zu. Und zwar mit der Begründung, dass der Arbeitgeber nach § 164 Abs. 1 SGB IX verpflichtet war, sie unter Berücksichtigung der ärztlichen Bescheinigung in ihre Tätigkeit rechtzeitig wiedereinzugliedern (LAG Berlin-Brandenburg, 23.5.2018, Az. 15 Sa 1700/17).
FAZIT: Während Eingliederung behindertengerechte Beschäftigung
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben durch § 164 SGB IX einen Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung während der Wiedereingliederung. Setzen Sie sich dafür ein, dass Ihr Arbeitgeber eine leidensgerechte Einsatzmöglichkeit für den Betroffenen findet. Sie und die Schwerbehindertenvertretung sind zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement zwingend hinzuziehen. Holen Sie am besten auch den Betriebsarzt hinzu. Schließlich soll sich der Zustand Ihres Kollegen durch die Maßnahmen verbessern.
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