Unterläuft einem Ihrer Kollegen ein schwerwiegender Pflichtverstoß, riskiert er eine fristlose Kündigung. Eine vorherige Abmahnung ist in diesen Fällen meist entbehrlich. Wann ein Pflichtverstoß zur Kündigung führt, hängt vom Einzelfall ab. Das Anbringen einer Kamera in der Umkleidekabine bescherte einem Trainer die Kündigung. Diese wurde in einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin für wirksam erklärt.
Der Fall: Einem Trainer für Radsport wird von seinem Verein vorgeworfen, Sportlerinnen in der Umkleidekabine mithilfe einer versteckten Kamera über einen längeren Zeitraum gefilmt zu haben. Als die Sportlerinnen die Kamera bemerkten, zeigten sie den Trainer an. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin die Ermittlungen auf. Erst durch die Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft erfuhr der Arbeitgeber von dem Vorfall.
Der Arbeitgeber kündigte das befristete Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers daraufhin umgehend fristlos und hilfsweise fristgemäß. Der Arbeitnehmer wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage – allerdings ohne Erfolg.
Die Entscheidung: Das ArbG Berlin hielt die fristlose Kündigung für wirksam (1.11.2017, Az. 24 Ca 4261/17). Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass es sich bei den heimlichen Filmaufnahmen mit versteckter Kamera um eine schwerwiegende Pflichtverletzung gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten gehandelt habe. Diese rechtfertige eine fristlose Kündigung.
Einhaltung der 2-Wochen-Frist
Der Arbeitnehmer hatte hier im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage eingewandt, dass der Arbeitgeber die 2-Wochen-Frist nicht eingehalten habe. Dieses Argument überzeugte das Gericht jedoch nicht. Es stellte vielmehr klar, dass eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch stets innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe zu erfolgen habe.
Diese Frist sei hier aber auch eingehalten worden. Denn der Arbeitgeber habe erst ausreichende Kenntnis der Kündigungsgründe erlangt, nachdem die Staatsanwaltschaft ihm Akteneinsicht gewährt habe. Nach der Kenntnisnahme der Einzelheiten habe er innerhalb von 2 Wochen gekündigt. Das sei letztendlich entscheidend. Darauf komme es an.
FAZIT:
Beim Filmen mit versteckter Kamera handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Diese rechtfertigt eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
© 02/2018 VNR AG

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