Die Antworten in einer berufsbezogenen Prüfung sind personenbezogene Daten. Der entsprechende Schutz erstreckt sich zudem auf die Anmerkungen der Prüfer. Das hat zur Folge, dass einem Prüfling ein Auskunftsrecht hinsichtlich dieser Daten zusteht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (20.12.2017, Az. C-3-434/16).
Der EuGH entschied zudem, dass sich der Begriff personenbezogene Daten nicht nur auf sensible oder private Daten beziehe. Es seien vielmehr auch Daten geschützt, die aufgrund ihres Inhalts, Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft werden könnten.
Prüfling erhält Einsicht
Das sei bei den schriftlichen Ausführungen eines Prüflings gegeben. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Prüfling die Einsicht in die Unterlagen einer von ihm absolvierten Prüfung gefordert. Das war ihm verweigert worden, allerdings zu Unrecht, wie der EuGH jetzt klarstellte.
© 05/2018 VNR AG

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