Reicht eine Kollegin bzw. ein Kollege zunächst nur einen Antrag auf Elternzeit für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes ein und entscheidet sich während dieser Zeit, auch für das 3. Lebensjahr Elternzeit zu nehmen, ist die Zustimmung Ihres Arbeitgebers nicht notwendig. Das gilt zumindest dann, wenn sich die Elternzeit für das 3. Lebens-jahr des Kindes direkt an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre anschließt (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 20.9.2018, Az. 21 Sa 390/18).
Verlängerung der Elternzeit
Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte zunächst für 2 Jahre Elternzeit ab der Geburt seines Kindes eingereicht. Während der Elternzeit entschied er sich dann aber, die Elternzeit auszudehnen. Er beantragte deshalb wenige Monate nach der Geburt die Verlängerung um ein Jahr. Das gefiel dem Arbeitgeber nicht. Er versuchte, die Verlängerung zu verweigern, allerdings ohne Erfolg.
Keine Zustimmung erforderlich
Die Entscheidung: Das Gericht urteilte, dass der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers, die Elternzeit zu verlängern, nicht zustimmen musste. Er konnte das Gesuch deshalb nicht ablehnen.
! ACHTUNG: Ablehnung wäre bei nur einjähriger Elternzeit möglich gewesen
Anders hätte es ausgesehen, wenn der Arbeitnehmer die Elternzeit zunächst nur für ein Jahr eingereicht hätte. In diesem Fall hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit gehabt, die Verlängerung abzulehnen. <
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