Die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit kann Ihr Arbeitgeber nur ablehnen, wenn er berechtigte betriebliche Gründe hat. Dass dies längst nicht immer der Fall ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Köln.
Arbeitnehmerin wollte während der Elternzeit in Teilzeit tätig werden
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war seit Juni 2013 als Marketingmanagerin bei ihrem Arbeitgeber tätig. Als sie schwanger wurde, ging sie zum entsprechenden Zeitpunkt in Mutterschutz. Außerdem beantragte die Arbeitnehmerin Elternzeit. Bereits in dem Elternzeitantrag teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie beabsichtige, während des 2. Jahres der Elternzeit in Teilzeit mit voraussichtlich 25 Wochenstunden verteilt auf 4 Wochentage wieder zu arbeiten.
Der Arbeitgeber stellte eine Vertretung für die Dauer der Elternzeit der Arbeitnehmerin ein. Mit der Einarbeitung begann er bereits vor Beginn der Mutterschutzfrist.
Als die Arbeitnehmerin am 28.8.2017 tatsächlich den entsprechenden Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ab dem 16.10.2017 stellte, lehnte der Arbeitgeber diesen ab. Und zwar mit der Begründung, dass er bereits eine Ersatzkraft eingestellt habe.
Die Arbeitnehmerin wehrte sich mit einer Klage. Sie verlangte vor allem den Lohn. Das begründete sie damit, dass ihr Teilzeitverlangen ohne hinreichenden Grund abgelehnt worden sei.
Arbeitnehmerin setzt sich durch
Die Entscheidung: Das Gericht verpflichtete den Arbeitgeber, die Arbeitnehmerin in Teilzeit zu beschäftigen. Zudem stünden der Arbeitnehmerin Lohnansprüche wegen Annahmeverzugs zu.
Außerdem stellte das Gericht auch klar, dass ein Arbeitgeber einen Teilzeitantrag während der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen könne. Grundsätzlich gehöre dazu zwar auch die Einstellung einer Ersatzkraft.
Hier sei das jedoch ausnahmsweise nicht erheblich, da der Arbeitgeber durch die Ankündigung der Arbeitnehmerin bereits vor Einstellung der Ersatzkraft von ihrem Ansinnen gewusst habe. Habe ein Arbeitgeber Kenntnis vom Teilzeitwunsch einer Arbeitnehmerin in Elternzeit, sei es seine Aufgabe und Pflicht, den Vertrag mit der Ersatzkraft entsprechend anzupassen, also zu befristen (ArbG Köln, 15.3.2018, Az. 11 Ca 7300/17).
So unterstützen Sie als Betriebsrat Ihre Kolleginnen und Kollegen am besten
Als Betriebsrat reden Sie bei der Einstellung nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz mit. Ihre Zustimmung zu einer Einstellung ist gefragt, wenn in Ihrem Betrieb in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Kommt Ihr Arbeitgeber auf Sie zu, weil er eine Vertretung für eine Kollegin einstellen möchte, die in Elternzeit geht, prüfen Sie, ob die Erklärungsfrist der Arbeitnehmerin abgelaufen ist. Sollte das nicht der Fall sein, empfehlen Sie Ihrem Arbeitgeber, diese abzuwarten.
Der Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist an gewisse gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Anhand der folgenden Checkliste können Sie prüfen, ob eine Kollegin einen Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit hat.
Checkliste Teilzeittätigkeit während der Elternzeit
- Im gesamten Unternehmen sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (inklusive der Teilzeitkräfte) beschäftigt. ❒
- Die Kollegin ist bereits seit mindestens 6 Monaten ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigt
- Die Verringerung der Arbeitszeit ist für mindestens 2 Monate geplant.
- Dem Teilzeitanspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
- Der Antrag wurde mindestens 7 Wochen (ab 1.7.2015 teilweise 13 Wochen) vor dem geplanten Termin schriftlich gestellt.
- Der Antrag enthält eine Aussage zu Beginn und Umfang der Teilzeitarbeit.
- Kann Ihre Kollegin bei allen Punkten das Ja ankreuzen, hat sie einen Anspruch auf Teilzeit
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