Teilzeitarbeit: So ist mit Plus- und Minusstunden umzugehen

01. Februar 2018

Gerade Teilzeitbeschäftigte sammeln manchmal sehr schnell Überstunden an. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob Ihr Arbeitgeber diese einfach gegenrechnen kann oder ob er die Überstunden ausgleichen und etwaige Minusstunden hinnehmen muss. Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz klärt über den Umgang mit Plus- und Minusstunden auf.

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war bei einem Theater in Teilzeit angestellt. Sie sollte durchschnittlich 20 Stunden pro Woche dort arbeiten. In der Praxis arbeitete sie einige Wochen mehr, in anderen weniger als 20 Stunden. Ihr Arbeitgeber verrechnete die Mehrarbeitsstunden mit den Minusstunden.

Arbeitnehmerin akzeptiert Verrechnung nicht

Das missfiel der Arbeitnehmerin. Sie war der Ansicht, dass ihr für die Plusstunden eine zusätzliche Vergütung zustehe. Die Minusstunden dürften nicht abgezogen werden. Schließlich obliege dem Arbeitgeber die Zuweisung der Arbeitszeit. Könne er ihr nicht genug Arbeit zuweisen, gehe das nicht zu ihren Lasten.

Die Entscheidung: Das LAG Rheinland-Pfalz sah es anders. Es entschied, dass der Arbeitgeber die Mehrarbeitsstunden mit den Minusstunden aufrechnen könne. Das begründete das Gericht mit der vereinbarten Durchschnittsarbeitszeit. Da diese vereinbart worden sei, hätte die Arbeitnehmerin konkret darlegen müssen, dass und in welchem Umfang sie unterdurchschnittlich eingesetzt worden sei (LAG Rheinland-Pfalz, 22.6.2017, Az. 7 Sa 381/16).

Maßgeblich war hier also, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich vertraglich auf die Durchschnittsarbeitszeit – und damit per se auf keinen konkreten Einzelwert geeinigt hatten. Sonst hätte die Entscheidung eventuell anders aussehen können.

Tipp: Kann Ihr Arbeitgeber einen Kollegen nicht im vereinbarten Umfang beschäftigen, steht diesem trotz alledem das volle Gehalt zu. Der Kollege muss dafür auch nicht nachleisten. Weisen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen in einer vergleichbaren Situation darauf hin, damit sie umgehend mit Ihrem Arbeitgeber sprechen können.

© 02/2018 VNR AG

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