Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Sie und Ihre Kollegen maximal 8 Stunden täglich arbeiten. Überstunden sind nur nach entsprechender Anordnung und nur in gewissem Rahmen erlaubt. Vor allem muss Ihr Arbeitgeber Ihnen dafür einen Ausgleich bieten. Sonn- und Feiertage sind keine solchen Ausgleichstage nach dem ArbZG, wie aus einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichts (BVerwG) hervorgeht.
Arbeitgeber will sicherstellen, dass Arbeitnehmer Höchstarbeitszeit nicht überschreiten
Der Fall: Der Arbeitgeber, eine Universitätsklinik, wollte sicherstellen, dass seine Mitarbeiter, allen voran die Ärzte, die Höchstarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Deshalb entschied er sich, Arbeitszeitschutzkonten einzuführen.
Auf solchen Konten werden die wöchentliche Höchstarbeitszeit als „Soll“ geführt und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als „Haben“. Zudem verbuchte der Arbeitgeber Mehrurlaub und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fielen, als Ausgleichstage mit 0 Stunden. Das hatte zur Folge, dass Feiertage als Ausgleich für eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit an anderen Tagen herangezogen werden konnten.
Als die Bezirksregierung von dieser Handhabung erfuhr, untersagte sie dem Arbeitgeber das Vorgehen. Denn sie sah in den Regelungen einen Verstoß gegen das ArbZG. Der Arbeitgeber war mit der Untersagung nicht einverstanden. Er klagte deshalb dagegen, allerdings ohne Erfolg.
Es handelt sich hier zwar um einen öffentlichen Arbeitgeber. Ein vergleichbarer Fall ist aber auch bei privaten Arbeitgebern vorstellbar.
Zudem sind die Aussagen des Gerichts auf den privaten Sektor übertragbar.
Mehrurlaub darf nicht als Ausgleich herangezogen werden
Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass auch dann, wenn ein Arbeitgeber mehr Urlaubstage gewähre, als es das Bundesurlaubsgesetz vorsehe, dieser Mehrurlaub nicht als Ausgleich für Arbeitszeitüberschreitungen herangezogen werden dürfe (BVerwG, 9.5.2018, Az. 8 C 13.17). Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass Ausgleichstage nur Tage sein könnten, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubs von der Arbeitspflicht freigestellt sei. Gleiches gelte, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag falle.
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