Sie sind zu beteiligen, wenn Ihr Arbeitgeber Rentner beschäftigen möchte

13. Oktober 2020

Lesezeit 1,5 Minuten

Immer häufiger beschäftigen Arbeitgeber ältere Arbeitnehmer. Das hat ganz unterschiedliche Gründe. Oft handelt es sich dabei um Kollegen, die bereits das Rentenalter erreicht haben, aber dem Arbeitgeber ihr Fachwissen noch über den Zeitpunkt des Renteneintritts hinaus zur Verfügung stellen. Davon profitieren meist alle Seiten. Schließlich sichern sich Ihr Arbeitgeber Know-how und Erfahrung und der Kollege eine sinnvolle Beschäftigung. Als Betriebsrat sind Sie allerdings in jedem Fall zu beteiligen. Das lässt sich einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) München entnehmen (29.5.2020, Az. 3 TaBV 127/19).

§ 99 Abs. 1 BetrVG

(1) In Unternehmen mit in der Regel 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben […].

Arbeitgeber informiert Betriebsrat lediglich

Der Fall: Das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters eines Nahverkehrsunternehmens sollte zum 31.5.2019 mit Erreichen der tariflichen Regelaltersgrenze enden. Davor einigte sich der Arbeitgeber jedoch mit dem Arbeitnehmer darauf, dass dieser noch bis zum 31.5.2020 für das Unternehmen tätig sein sollte. Über diese Begebenheit informierte der Arbeitgeber den Betriebsrat lediglich. Er holte jedoch nicht dessen Zustimmung ein. Das missfiel dem Betriebsrat. Er zog deshalb vor Gericht – mit Erfolg.

Mitbestimmungspflichtige Einstellung

Die Entscheidung: Das Gericht gab dem Betriebsrat recht. Die bloße Information zur Kenntnisnahme habe in Bezug auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgereicht. Das LAG München entschied, dass es sich bei der Verlängerung um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung handle. Der Betriebsrat sei deshalb nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen gewesen.

Das sind ihre Rechte als Betriebsrat bei Einstellungen

Will Ihr Arbeitgeber einen neuen Kollegen einstellen, kommt er an Ihnen nicht vorbei. Denn Sie haben nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Ihr Arbeitgeber muss Sie – vorausgesetzt in Ihrem Betrieb arbeiten in der Regel 20 Arbeitnehmer – um Ihre Zustimmung bitten, bevor er die Maßnahme durchführt. Gleiches gilt nach dieser Entscheidung, wenn Ihr Arbeitgeber einen Kollegen, der das Rentenalter erreicht hat, über den Zeitpunkt hinaus befristet im Unternehmen halten möchte.

Auf diese Informationen haben Sie Anspruch

Entscheidet sich Ihr Arbeitgeber, einen neuen Kollegen einzustellen, muss er Sie zunächst umfassend über den Kandidaten und die entsprechende Stelle unterrichten. Hierbei muss er die ihm vorliegenden Informationen komplett an Sie weitergeben. Mit der folgenden Checkliste können Sie prüfen, ob Sie alle wichtigen Informationen erhalten haben.

Checkliste: Vollständige Informationen zur Einstellung erhalten?

  • Name der einzustellenden Person
  • Sozialdaten der einzustellenden Person: Geburtsdatum, Familienstand, unterhaltsberechtigte Angehörige, geplanter Eintritt, Grund der Einstellung: neue Stelle oder Wiederbesetzung
  • Art der Einstellung: unbefristet/befristet, bei befristeter Einstellung: Sachgrund / ohne Sachgrund
  • Abteilung, in der der Einsatz geplant ist
  • Konkrete Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeit
  • Geplante Arbeitszeit: Vollzeit/Teilzeit, bei Teilzeit: Anzahl der Wochenstunden

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