Sie sind bei Verbot eines lnfostands der Gewerkschaft nicht zu beteiligen

11. März 2019

Die Gewerkschaften machen gern direkt vor Ort bei den Arbeitgebern Werbung für ihre Organisation und Arbeit. Das missfällt vielen Arbeit­ gebern. Sie neigen deshalb dazu, den bei ihnen beschäftigten Gewerk­ schaftsmitgliedern entsprechende Aktionen zu verbieten. Das dlirfen sie auch. Und zwar, ohne Sie als Betriebsrat vorher zu beteiligen. Das geht aus einer klirzlich veröffentlichten Entscheidung des Landesar­ beitsgerichts (LAG) Köln hervor.

Arbeitgeber untersagt Gewerkschaft den Aufbau eines Stands und das Verteilen von lnfomaterial

Der Fall: Geklagt hatte der Betriebsrat des Arbeitgebers, eines Krankenhausbetrei­ bers. Einige Arbeitnehmer, die Mitglieder der beim Arbeitgeber vertretenen Ge­ werkschaft sind, hatten auf dem Betriebsgelande außerhalb ihrer Arbeitszeit einen Inf ormationsstand aufgebaut. Sie unterrichteten die Arbeitnehmer über die Arbeit der Organisation. Außerdem sammelten sie Unterschriften für einen Appell, der das Ziel hatte, für mehr Krankenhauspersonal zu sorgen.

Das missfiel dem Arbeitgeber. Er untersagte deshalb das Vorgehen der Gewerkschaftsangehörigen.

Die Untersagung missfiel wiederum dem Betriebsrat. Er war der Meinung, ihm stehe bei dem Vorgehen ein Mitbestimmungsrecht zu. Und zwar mit der Begründung, dass die Untersagung die betriebliche Ordnung berühre, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Betriebsrat machte deshalb einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend – allerdings ohne Erfolg.

Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht

Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen könne. Das begründeten die Richter damit, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG habe. Diese Regelung betreffe Fragen der Ordnung. Darum gehe es hier nicht. Schließlich seien der Betriebsrat und die Gewerkschaft institutionell getrennt (LAG Köln, 24.8.2018, Az. 9 TaBV 7/18).

Die Richter stellten zudem klar, dass durch die Anweisung, einen Informationsstand abzubauen und das Verteilen von Flugblättern sowie das Sammeln von Unterschriften zu unterlassen, ebenfalls keine Fragen der betrieblichen Ordnung berührt seien. Ein Mitbestimmungsrecht könnte frühestens zum Tragen kommen, wenn der Arbeitgeber einen solchen Stand zunächst erlaubt hätte und später die Art und Weise der gewerkschaftlichen Aktionen hätte regeln wollen.

Ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten bei der betrieblichen Ordnung

Möchte Ihr Arbeitgeber Standards im Hinblick auf die betriebliche Ordnung festschreiben, haben Sie ein Mitbestimmungsrecht. Denn § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG greift immer dann, wenn es sich um Maßnahmen Ihres Arbeitgebers handelt, die das Verhalten der Beschäftigten in Bezug auf die betriebliche Ordnung betreffen. Insoweit reicht es aus, wenn eine Maßnahme darauf gerichtet ist, das Verhalten der Beschäftigten zu steuern oder die Ordnung des Betriebs zu gewährleisten.

Am besten können Sie sich für Ihre Kollegen einsetzen, wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Ordnung einigen. Ein Muster lesen Sie unter premium.vnr.de.

FAZIT: Sie reden nicht mit

Als Betriebsrat können Sie keinen Unterlassungsanspruch gegen Ihren Arbeitgeber geltend machen, wenn es darum geht, einen gewerkschaftlichen Informationsstand zu untersagen. Ihnen steht insoweit kein Beteiligungsrecht zu; vor allem kommt Ihr Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht zum Tragen.

© 03/2019 VNR AG

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