Als Betriebsrat haben Sie das Recht, in die Gehaltslisten Einsicht zu nehmen. Dabei dürfen Sie nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auch Namen verlangen.
Der Fall: Der Betriebsrat eines Arbeitgebers, eines Betreibers von Krankenhäusern, verlangte Einsicht in die Gehaltslisten. Der Arbeitgeber legte ihm daraufhin die anonymisierten Listen vor. Das missfiel dem Betriebsrat. Denn er sah sich in seiner Arbeit behindert. Er vertrat die Ansicht, dass er mögliche Diskriminierungen nur erkennen könne, wenn er die Namen zum jeweiligen Gehalt kenne.
Betriebsrat hat Anspruch auf Offenlegung
Die Entscheidung: Das Gericht gab dem Betriebsrat recht. Es sei dessen Aufgabe festzustellen, ob ein Zustand innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit bestehe. Hierfür könne er Einsicht in die Bruttolohnlisten samt Namen nehmen (22.10.2018, Az. 12 TaBV 23/18).
! ACHTUNG: Einsichtsrecht nicht immer!
Behalten Sie im Kopf, dass das Einsichtsrecht nach § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz nur besteht, soweit dies zur Durchführung Ihrer Aufgaben erforderlich ist.
© 04/2019 VNR AG

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