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Die Gestaltung des Arbeitsplatzes unter ergonomischen Gesichtspunkten spielt eine immer größere Rolle. Die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung hilft, vorhandene Arbeitsmittel optimal zu nutzen. Das sehen allerdings längst noch nicht alle Arbeitgeber so. Als Betriebsrat müssen Sie sich jedenfalls nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz mit einem „normalen“ Bürostuhl zufriedengeben (13.8.2020, Az. 5 TaBV 25/19).
Betriebsrat verlangt neue Ausstattung für das Betriebsratsbüro
Der Fall: Das Betriebsratsbüro einer 9-köpfigen Arbeitnehmervertretung war mit unterschiedlichen Bürostühlen möbliert. Es gab 6 Freischwinger und 3 roll- und drehbare Bürostühle. Vor allem die verhältnismäßig einfachen Freischwinger gefielen dem Betriebsrat nicht. Er hielt sie für zu unbequem. Deshalb verlangte er von seinem Arbeitgeber, hier nachzubessern. Sein Ziel waren 6 weitere roll- und drehbare Stühle.
Sein Verlangen begründete er damit, dass es den Arbeitnehmervertretern bei ihren teilweise 8-stündigen Sitzungen nicht zuzumuten sei, auf den einfachen Bürostühlen zu sitzen. Die flexibleren Bürostühle könnten gesundheitlichen Schäden der Mitglieder des Betriebsrats bei ihren lang andauernden Sitzungen vorbeugen.
Der Arbeitgeber wollte dem Betriebsrat keine neuen Bürostühle finanzieren. Er lehnte den entsprechenden Antrag deshalb ab. Darauf wollte der Betriebsrat es nicht beruhen lassen. Er zog deshalb vor das Gericht, allerdings ohne Erfolg.
Betriebsrat hat keinen Anspruch auf neue Bürostühle
Die Entscheidung: Das LAG Rheinland-Pfalz entschied, dass der Betriebsrat keinen Anspruch auf Ausstattung des Büros mit 6 weiteren roll- und drehbaren Bürostühlen habe. In ihrer Begründung räumten die Richter zwar ein, dass Arbeitgeber das Betriebsratsbüro angemessen mit Büromöbeln auszustatten haben, § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Aus der hier einschlägigen Arbeitsstättenrichtlinie „Sitzgelegenheiten“ gehe jedoch kein Anspruch auf drehbare Bürostühle hervor.
Diese Bedeutung hat die Entscheidung für Sie
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen ein angemessen ausgestattetes Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen. Dieses hat grundsätzlich dem im Betrieb üblichen Standard zu entsprechen. Das heißt: Sollten sämtliche Büroräume mit höhenverstellbaren Schreibtischen und ergonomischen Bürostühlen ausgestattet sein, haben Sie als Betriebsrat auch Anspruch darauf.
Ist die Büroausstattung hingegen ‒ wie es in der Praxis häufig der Fall ist ‒ gemischt und von unterschiedlicher Qualität, haben Sie nicht zwangsläufig Anspruch auf Ausstattung Ihres Büros mit neuen, besseren Möbeln. Wenn Sie eine Anschaffung planen, benötigen Sie dafür stets einen Betriebsratsbeschluss und müssen gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Dem folgenden Muster-Schreiben können Sie entnehmen, wie dieser aussehen könnte.
(2) Für Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
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