Verbietet ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, den dienstlichen E-Mail-Account auch privat zu nutzen, kann er das Einhalten dieser Pflicht überwachen. Eine solche Überwachung setzt aber regelmäßig voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer über die Möglichkeit sowie über die Art und den Umfang der Überwachung informiert wurde. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt.
Der Fall: Ein rumänischer Vertriebsingenieur hatte in Rumänien auf Anweisung seines Arbeitgebers einen Yahoo-Messenger-Account eingerichtet. Über diesen Account sollte er mit Kunden kommunizieren.
Der Arbeitnehmer nutzte den Account jedoch nicht ausschließlich entsprechend der Anweisung seines Arbeitgebers. Er verwendete die Funktionen vielmehr auch privat. Als der Arbeitgeber das herausfand, kündigte er das Arbeitsverhältnis des Beschäftigten.
Denn es gab in dem Betrieb eine interne Unternehmensregelung, die die private Nutzung untersagte. In seiner Begründung bezog er sich auf die interne Regelung und legte als Beweis 45 Seiten aus dem privaten E-Mail-Verkehr des Arbeitnehmers einer einzigen Woche vor.
Die Entscheidung: Der EGMR entschied, dass ein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention vorliegen könnte. Zwar könnten Arbeitgeber berechtigt sein zu überwachen, ob das Verbot der Privatnutzung des betrieblichen Internetanschlusses eingehalten werde. Voraussetzung sei jedoch regelmäßig, dass der Arbeitnehmer über die Möglichkeit sowie über Art und Umfang der Überwachung informiert werde. Das hatten die zuvor mit der Angelegenheit beschäftigten Gerichte nicht geprüft. Auch der Frage, ob es mildere Mittel gab, um einen etwaigen Verstoß gegen das Verbot der Privatnutzung festzustellen, war nicht nachgegangen worden.
FAZIT:
Die uneingeschränkte Überwachung privater E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz kann rechtmäßig sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie verhältnismäßig ist. Ich empfehle Ihnen, das zunächst zu prüfen, wenn Sie mit einem solchen Fall konfrontiert sind.
© 01/2018 VNR AG

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