Pflicht zur Beschäftigung nicht ausgeschlossen

17. September 2018

Gewinnt ein Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutzprozess, wird Ihr Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, ihn weiter zu beschäftigen. Weigert dieser sich, einer solchen Verpflichtung nachzukommen, droht ihm laut Rechtsprechung die Zwangsvollstreckung (Bundesarbeitsgericht, 21.3.2018, Az. 10 AZR 560/16).

Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte sich trotz entsprechender gerichtlicher Verpflichtung geweigert, einen früheren Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. Der Arbeitnehmer leitete daraufhin die Zwangsvollstreckung ein. Gegen dieses wehrte sich der Arbeitgeber mit einer Klage, die er damit begründete, dass der Arbeitsplatz inzwischen aufgrund von Umstrukturierungen entfallen sei.

Die Entscheidung: Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht. Die Richter stellten klar, dass der Arbeitgeber gegen die im Urteil festgelegte Beschäftigungspflicht verstoße. Er sei verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine andere dem Arbeitsvertrag entsprechende Beschäftigung zuzuweisen. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf die Pflicht zur vertragsgemäßen Beschäftigung aller Kollegen hin!

© 09/2018 VNR AG

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