Ihre Kollegen und Sie sind nur verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn es sich aus betrieblicher Sicht um einen Notfall handelt oder die Bereitschaft zur Leistung bereits im Arbeits- und/oder Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Außerdem müssen etwaige Überstunden richtig angeordnet werden. Denn sind sie nicht richtig angeordnet worden, haben die betroffenen Kollegen keinen Anspruch auf Bezahlung. Das geht auch aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor.
Arbeitnehmerin wollte Überstunden bezahlt haben
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin arbeitete als Kellnerin bei ihrem Arbeitgeber. Nachdem sie ihr Beschäftigungsverhältnis beendet hatte, machte sie einen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Dafür legte sie eine Übersicht vor, an welchen Tagen sie wie viele Überstunden geleistet hatte. Der Arbeitgeber widersprach dem Inhalt der Aufstellung. Er berief sich darauf, zu den in der Aufstellung angegebenen Zeiten gar keine Überstunden angeordnet zu haben. Außerdem behauptete er, dass die Arbeitnehmerin nicht mehr gearbeitet habe als vereinbart.
Überstunden müssen nicht bezahlt werden
Die Entscheidung: Das Gericht hielt den Anspruch auf Bezahlung der Überstunden nicht für gegeben (LAG Rheinland-Pfalz, 29.1.2019, Az. 6 Sa 192/18). Dabei waren die Richter mit der Darlegung an sich, also der Überstunden im Einzelnen, einverstanden. Aber die Arbeitnehmerin scheiterte daran, dass sie versäumt hatte, darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitgeber die Überstunden auch angeordnet hatte.
Die Entscheidung führt Ihnen vor Augen, dass Sie und Ihre Kollegen nur Überstunden leisten sollten, die Ihr Arbeitgeber ordnungsgemäß angeordnet hat. Denn nur in diesem Fall haben Sie Anspruch auf Bezahlung. Die ordnungsgemäße Anordnung setzt voraus, dass Ihr Arbeitgeber Ihre betroffenen Kollegen – abgesehen von akuten Notfällen – mindestens eine Woche vorher unterrichtet. Zudem muss er Ihre Zustimmung als Betriebsrat einholen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz).
So muss der Arbeitgeber Überstunden vergüten
Überstunden sind grundsätzlich zu bezahlen. Bei tarifgebundenen Unternehmen ist das meist einfach. Denn fast immer regelt ein Tarifvertrag, wie die Mehrarbeit vergütet werden muss. Nicht tarifgebundene Unternehmen müssen für eine Überstunde mindestens den normalen Bruttostundenverdienst zahlen. Ein zusätzlicher Überstundenzuschlag fällt für Ihre Kolleginnen und Kollegen aber nur an, wenn es sich um Nachtarbeit handelt oder der Zuschlag vertraglich vereinbart ist. Branchenübliche Zuschläge variieren zwischen 25 % und 100 % des Bruttostundenverdienstes, abhängig davon, ob die Kollegen die Überstunden werktags, am Wochenende oder nachts geleistet haben.
! ACHTUNG: Pauschale Bezahlung auch möglich
Überstunden können grundsätzlich auch durch eine etwas höhere Vergütung pauschal abgedeckt werden. Als Betriebsrat sollten Sie bei Kollegen, deren Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung enthält, besonders aufmerksam sein. Denn auch diese Kollegen haben die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche einzuhalten.
Schnell-Check: Überstunden richtig angeordnet?
- Überstunden waren zu leisten (grundsätzliche Bereitschaft ist vertraglich geregelt bzw. es lag ein dringender Notfall vor).
- Der Betriebsrat hat zugestimmt.
- Die Überstunden wurden richtig angeordnet.
- Geleistete Überstunden werden ordnungsgemäß vergütet.
Können Sie alle Punkte als erledigt markieren, hat Ihr Kollege etwaige Überstunden zu leisten.
© 07/2019 VNR AG
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