Leiharbeiter dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden

02. September 2020

Nun steht es fest: Ihr Arbeitgeber darf keine Leiharbeitnehmer einsetzen, um den Streik Ihrer Kollegen zu unterlaufen. Das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher nach § 11 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist verfassungsgemäß, wie aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hervorgeht (19.6.2020, Az. 1 BvR 842/17).

Der Fall: Der Arbeitgeber wendete sich gegen eine Regelung des im Jahr 2017 verschärften AÜG. Nach § 11 Abs. 5 AÜG darf ein Entleiher Leiharbeitnehmer nicht auf Arbeitsplätzen einsetzen, die zum gegebenen Zeitpunkt bestreikt werden, also unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen sind. Der Arbeitgeber fühlte sich durch diese Regelung in seinem Grundrecht auf Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verletzt.

Art. 9 Abs. 3 GG ist mit dem AÜG vereinbar

Die Entscheidung: Das BVerfG entschied, dass die Regelung des § 11 Abs. 5 AÜG mit den sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergebenden Forderungen vereinbar sei. Die Richter stellten dabei klar, dass die Koalitionsfreiheit zugunsten anderer Ziele, die ebenfalls Verfassungsrang hätten, durch den Gesetzgeber beschränkbar sei. Insoweit habe der Gesetzgeber einen weiten Handlungsspielraum.

Das Gericht räumte des Weiteren ein, dass der Arbeitgeber durch die Regelung zwar in seiner Entscheidung beschränkt würde, Leiharbeitskräfte einzusetzen, um sich vor den Folgen eines Streiks zu schützen. Die Regelung verbiete allerdings nicht generell den Einsatz von Leiharbeitskräften. Der Gesetzgeber verfolge mit der AÜG-Re- gelung das Ziel sicherzustellen, dass auch Leiharbeitnehmer in einem angemessenen Arbeitsverhältnis beschäftigt würden. Zudem wolle er eine funktionierende Tarifautonomie sicherstellen. Im Hinblick darauf seien eventuell von Arbeitgebern hinzunehmende Beschränkungen verhältnismäßig.

Vor dem Verbot in § 11 AÜG seien Leiharbeitnehmer häufiger als Streikbrecher benutzt worden. Das habe zu einer erheblichen Verschiebung bei Streiks geführt. Die Kräfte der Gewerkschaften seien geschwächt worden. Ohne ein entsprechendes Verbot würde der Streik an Durchsetzungskraft verlieren, entschieden die Richter.

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