Nehmen Sie bzw. Ihre Kolleginnen und Kollegen Urlaub, erhalten Sie Ihr Arbeitsentgelt ungekürzt weiter. Das gilt auch für den Fall, dass während des Jahres auch Kurzarbeit geleistet wurde.
Der Fall: Auf das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers fand der Bundesrahmentarifvertrag Bau Anwendung. Dieser sah eine Urlaubsvergütung vor, die sich reduzierte, wenn der Arbeitnehmer Kurzarbeit während des Urlaubsjahres leistete. Im Jahr 2015 arbeitete er 26 Wochen in Kurzarbeit. Deshalb kürzte der Arbeitgeber ihm das Urlaubsentgelt erheblich. Dagegen ging der Arbeitnehmer mit einer Klage vor. Das Arbeitsgericht Verden legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob die Kürzung europarechtskonform sei.
Die Entscheidung: Der EuGH urteilte, dass das Europarecht nationalen Vorschriften wie etwa in Deutschland dem Bundesurlaubsgesetz, die vorsehen, dass Urlaubsansprüche auch in Kurzarbeit erworben werden, nicht entgegenstehe (13.12.2018, Az. C-385/17). Zudem stellte das Gericht klar, dass Urlaub, der gewährt werde, auch voll bezahlt werden müsse, allerdings nur bis zur Dauer des Mindesturlaubs von 4 Wochen.
© 05/2019 VNR AG

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