Bereitschaftszeiten sind Arbeitszeiten. Sie unterliegen deshalb grundsätzlich dem Mindestlohn. Allerdings müssen Arbeitgeber nicht notwendigerweise für jede Stunde Bereitschaftsdienst den Mindestlohn zahlen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor (11.10.2017, Az. 5 AZR 591/16).
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte seinem Arbeitnehmer für Bereitschaftszeiten eine Vergütung von 25 % des auf die Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts zugesagt. Weitere Zahlungen sollten durch eine Pauschale abgegolten sein. Der Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, die Bereitschaftszeiten seien mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Diesen erreiche er mit der Pauschale nicht. Er klagte deshalb auf Zahlung von 2.700 € – allerdings ohne Erfolg.
Die Entscheidung: Das Gericht stellte klar, dass der Arbeitgeber für die Bereitschaftszeiten den gesetzlichen Mindestlohn zahlen müsse. Diesen Anspruch habe der Arbeitgeber hier jedoch bereits erfüllt. Die Vergütung einschließlich aller Zulagen werde für die gesamte Arbeitsleistung einschließlich der Bereitschaftszeit gezahlt. Dabei erreiche der Arbeitnehmer über alles gesehen den gesetzlichen Mindestlohn.
© 04/2018 VNR AG
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