Befristete Arbeitsverträge sind aus der Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Als Betriebsrat sollten Sie sich grundsätzlich dafür starkmachen, dass diese Art von Arbeitsverträgen nur da eingesetzt wird, wo sie tatsächlich sinnvoll ist. Zudem sollten Sie sich darum kümmern, dass sie wirklich nur so lange zum Einsatz kommen, wie es nötig ist. Dass die Arbeitgeber es mit dem Einsatz von befristeten Arbeitsverträgen nicht immer so genau nehmen, bestätigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg.
Arbeitnehmer war befristet beschäftigt
Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Lehrer, war seit Ende September 2015 aufgrund verschiedener befristeter Arbeitsverträge bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Seit Februar 2017 unterrichtete er an einem Gymnasium die Fächer Mathematik und Physik. Und zwar auf Basis eines mit Sachgrund befristeten Arbeitsvertrags. Bei dem Sachgrund handelte es sich um eine Vertretung. Der Arbeitgeber setzte den Lehrer als Vertretung für eine vorübergehend ausfallende Lehrkraft ein.
Als diese zurückkehrte, verlängerte der Arbeitgeber die Befristung. Und zwar bis Mitte Juli 2017. In diesem Fall vertrat der Arbeitnehmer eine Lehrerin, die sich in Elternzeit befand. Diese unterrichtete allerdings die Fächer Englisch und Spanisch. Das Vorgehen des Arbeitgebers nahm der Lehrer Ende Juli 2017 zum Anlass für eine Klage. Er berief sich auf die Unwirksamkeit der Befristung. Dies begründete er damit, dass er die Kollegin in Elternzeit nicht wirksam vertreten konnte. Schließlich unterrichte sie ganz andere Fächer als er.
Gericht erklärt Befristung für unwirksam
Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Befristung zur Vertretung der Elternzeitlerin zu Mitte Juli 2017 unwirksam sei. Das begründeten die Richter mit dem Fehlen eines notwendigen Sachgrunds. Sie vertraten in ihrer Entscheidung die Ansicht, dass der Arbeitgeber weder die unmittelbare noch die mittelbare Vertretung ausreichend begründet habe. Das hätte er aber tun müssen (LAG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018, Az. 21 Sa 298/18).
Schließlich habe der Lehrer die Elternzeitlerin schon wegen der unterschiedlichen Fächerkombination nicht unmittelbar vertreten können. Eine mittelbare Vertretung hätte vorgelegen, wenn der Arbeitgeber einen anderen Lehrer mit der entsprechenden Fächerkombination auf dem Arbeitsplatz der Elternzeitlerin eingesetzt hätte, während der befristet beschäftigte Lehrer dessen Arbeitsplatz besetzt hätte. Das hätte dann aber entsprechend begründet werden müssen. Daran mangelte es hier.
Befristete Beschäftigung zur Vertretung
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann Ihr Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen befristet einstellen. Der Abschluss eines solchen Vertrags ist grundsätzlich immer möglich, wenn Ihr Arbeitgeber davon ausgeht, dass eine Kollegin oder ein Kollege seinem Arbeitsplatz längere Zeit fernbleibt. Das ist z. B. der Fall bei Mutterschutz, Elternzeit oder einer lang andauernden Krankheit. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitsausfall Grund für die Befristung ist und Ihr Arbeitgeber mit der Rückkehr der oder des Vertretenen rechnet.
Als Betriebsrat müssen Sie informiert werden
Sie haben bei befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich ein Informationsrecht. Ihr Arbeitgeber muss Sie umfassend über die Personalplanung informieren, § 92 Betriebsverfassungsgesetz. Dazu gehört auch, dass er Sie über die Art der Beschäftigung unterrichtet.
Zudem haben Sie als Betriebsrat spezielle Informationsrechte, die die befristeten Verträge betreffen, § 20 TzBfG. Danach muss Ihr Arbeitgeber Sie über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer, den Anteil der befristet beschäftigten Arbeitnehmer an der Gesamtbelegschaft des Betriebs sowie an der Gesamtbelegschaft des Unternehmens informieren. Sie haben allerdings keinen Anspruch, etwas über die Dauer und die Gründe der Befristungen sowie die Namen der betroffenen Arbeitnehmer zu erfahren.
Tipp:
Immer im Gespräch bleiben
Um diese für Sie als Betriebsrat wichtigen Auskünfte im Zweifel auch zu erhalten, sollten Sie stets im Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber bleiben. Wichtig für eine gute Zusammenarbeit, die das voraussetzt, ist, dass Sie sich partnerschaftlich verhalten. Wollen Sie sich grundsätzlich für eine Verbesserung der Situation der befristet Beschäftigten in Ihrem Betrieb einsetzen, können Sie das mit dem folgenden Schreiben tun.
Muster-Schreiben: Situation befristet Beschäftigter verbessern
Befristete Arbeitsverhältnisse
Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …,
als Betriebsrat haben wir in unserer Sitzung vom … eingehend über die Situation der befristet beschäftigten Kolleginnen und Kollegen im Betrieb beraten. Wir sind der Ansicht, dass sich die Geschäftsleitung gemeinsam mit uns wesentlich stärker um deren Interessen kümmern sollte. Denn unseres Erachtens wird das Potenzial vieler befristet Beschäftigter nicht in vollem Umfang genutzt. Vor allem wird nicht ausreichend intensiv versucht, sie in unbefristete Arbeitsverhältnisse zu übernehmen.
Das setzt auf jeden Fall voraus, dass diese Kolleginnen und Kollegen frühzeitig über vakante Stellen informiert werden. Zudem sollten sie regelmäßig an internen und externen Weiterbildungen teilnehmen. Nur so können sie sich qualifizieren.
Wir bitten um ein Gespräch zu diesem Thema. Bitte nennen Sie uns Terminvorschläge.
Freundliche Grüße
Unterschrift Betriebsrat
© 05/2019 VNR AG
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