Viele Kollegen haben ihren wohlverdienten Jahresurlaub bereits hinter sich. Einige sind noch in froher Erwartung. Besonders unangenehm ist es, wenn man wegen der Auszeit Ärger mit dem Arbeitgeber hat. Im folgenden Fall stritt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber, ob das Urlaubsentgelt richtig berechnet worden war.
Der Fall: Der auf das Beschäftigungsverhältnis anwendbare Tarifvertrag regelte, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs den durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate für seine aktuelle regelmäßige Arbeitszeit erhalten sollte. Dabei sollten unverschuldete Fehltage wie z. B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums usw. unberücksichtigt bleiben. Aus der Regelung ging allerdings nicht hervor, ob geleistete Überstunden bei der Berechnung zu berücksichtigen seien. Das zog dann prompt eine Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach sich.
Überstunden sind nicht zu berücksichtigen
Die Entscheidung: Das Gericht urteilte, dass die Überstunden hier unberücksichtigt bleiben können (Bundesarbeitsgericht, 27.2.2018, Az. 9 AZR 238/17). Das begründeten die Richter damit, dass – sofern der Tarifvertrag wie hier auf die regelmäßige Arbeitszeit abstelle – lediglich die Wochenstundenzahl berücksichtigt werde.
FAZIT: Urlaubsentgelt in 3 Schritten ermitteln
1. Zuerst wird der Stundenlohn für den festgelegten Zeitraum ermittelt.
2. Dieser Gesamtbetrag wird durch die Zahl der Arbeitsstunden der letzten 12 Monate geteilt.
3. Stellt ein Tarifvertrag wie hier auf die regelmäßige Arbeitszeit ab, wird mit der Wochenstundenzahl multipliziert.
© 08/2018 VNR AG
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