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Es passierte oft vor allem im ersten Corona-Sommer, aber auch jetzt reagieren einige Arbeitgeber im Umgang mit Corona falsch. So ist es z. B. nicht in Ordnung, einem Urlaubsrückkehrer gegenüber ein Betretungsverbot auszusprechen, wenn er sich nicht in eine amtlich angeordnete Quarantäne begeben muss (Bundesarbeitsgericht, 10.8.2022, Az. 5 AZR 154/22).
Kein Hinweis auf Corona
Der Fall: Ein Arbeitnehmer verbrachte seinen Urlaub im August 2020 in der Türkei. Die Türkei war damals als Risikogebiet im Hinblick auf Corona eingestuft. Sowohl vor der Ausreise als auch direkt nach der Rückreise unterzog er sich jeweils einem PCR-Test. Beide Tests fielen negativ aus. Sein Arzt bescheinigte ihm nach der Rückreise Symptomfreiheit. Eine Quarantäne wurde gegen ihn nicht angeordnet. Trotzdem verweigerte ihm der Arbeitgeber 14 Tage lang den Zutritt zum Betrieb und stellte die Entgeltfortzahlung ein.
Arbeitgeber muss zahlen
Die Entscheidung: Die Richter verpflichteten den Arbeitgeber zu zahlen. Das Betretungsverbot führte nicht zur Leistungsunfähigkeit des Beschäftigten, die die Vergütungspflicht beseitigt. Raten Sie Ihren Kollegen, sich in vergleichbaren Fällen zu wehren!
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