Bis dato muss Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeit in der Regel nur aufzeichnen, wenn ein Kollege an einem Arbeitstag mehr als 8 Stunden arbeitet oder an einem Sonn- oder Feiertag tätig wird, § 16 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Lediglich bei den geringfügig Beschäftigten sowie für die Branchen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (Baugewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe etc.) ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Das könnte sich allerdings bald ändern.
Umfassende Aufzeichnungspflicht gefordert
Bei dem Verfahren geht es um einen Fall aus Spanien. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat nun in seinem Schlussantrag die Ansicht vertreten, dass nach dem EU-Recht die Erfassung der täglichen Arbeitszeit aller Arbeitnehmer erforderlich sei (31.1.2019, Az. C-55/18). Bis zur Entscheidung und deren Umsetzung in der deutschen Rechtsprechung bleibt allerdings alles beim Alten. Als Betriebsrat sollten Sie jedoch ständig auf die Einhaltung des ArbZG achten.
© 06/2019 VNR AG
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