Haben Sie als Betriesbrat sich mit Ihrem Arbeitgeber darauf verständigt, dass er für bestimmte Arbeitsplätze oder Betriebsteile zusätzliche Gefährdungsbeurteilungen einholt, und kommt er dem nicht nach, können Sie eine Einigungsstelle einsetzen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt.
Der Fall: Im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung hatte der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Beurteilung von Gefährdungen der Arbeitnehmer nach § 5 Arbeitsschutzgesetz verlangt. Das hatte der Arbeitgeber ihm auch zugesagt. Es kam dann allerdings zu einer Auseinandersetzung, wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen sei. Während der Arbeitgeber eine Standardbeurteilung durchführen wollte, verlangte der Betriebsrat eine umfassende Beurteilung einschließlich einer Prüfung der Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Mitarbeiterführung.
Betriebsrat will Mitarbeiterbefragung
Diese Aspekte wollte er zunächst im Rahmen einer Mitarbeiterbefragung klären, um Belastungsschwerpunkte herauszufinden. Das ging dem Arbeitgeber zu weit. Da sich die beiden nicht einigen konnten, beantragte der Betriebsrat vor Gericht, eine Einigungsstelle einzusetzen – mit Erfolg.
Die Entscheidung: Das Gericht urteilte, dass der Betriebsrat eine Einigungsstelle erzwingen könne (LAG Köln, 20.10.2017, Az. 9 TaBV 69/17). Schließlich haben Sie als Betriebsrat im Arbeitsschutz ein zwingendes Mitbestimmungsrecht.
Tipp:
Erst nur androhen
In einem vergleichbaren Fall versuchen Sie am besten, ein Einlenken Ihres Arbeitgebers herbeizuführen, indem Sie erst die Anrufung der Einigungsstelle androhen.
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