Haben Sie als Betriebsrat außerhalb Ihrer gewöhnlichen Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten zu erledigen, erhalten Sie dafür einen Freizeitausgleich. Schließlich sollen Sie für das Amt nicht Ihre Freizeit opfern. Das gilt übrigens nicht nur für die Zeit der eigentlichen Tätigkeit, also z. B. für die Zeit einer Betriebsratssitzung, sondern im Zweifel auch für die Anreise.
Betriebsratssitzungen finden an anderem Ort statt
Der Fall: Ein Arbeitnehmer, der in Teilzeit bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war, ließ sich in den Betriebsrat wählen. Seine tägliche Arbeitszeit betrug 3,5 Stunden. Diese erledigte der Arbeitnehmer in der Zeit von 16.30 Uhr bis 20.00 Uhr. Und zwar ausschließlich in Bremen. Der Arbeitgeber hatte allerdings mehrere Standorte. Die Betriebsratssitzungen fanden jeden Dienstag in der Zeit von 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr in Hamburg statt.
Der als Betriebsrat tätige Arbeitnehmer musste deshalb wöchentlich außerhalb seiner Arbeitszeit nach Hamburg zur Betriebsratssitzung reisen.
Den entsprechenden Aufwand wollte er ausgeglichen bekommen und verlangte deshalb von seinem Arbeitgeber einen Freizeitausgleich für die gesamte Reisezeit. Den wollte der Arbeitgeber allerdings nicht leisten. Er berief sich auf eine Unternehmensrichtlinie, die einem entsprechenden Freizeitausgleich widersprach. Also klagte der Betriebsrat den Anspruch ein.
Betriebsrat erhält den vollen Ausgleich
Die Entscheidung: Das Gericht sprach ihm einen vollen Ausgleichsanspruch zu. Dieser beinhaltete auch einen Ausgleich für die Reisezeiten (Landesarbeitsgericht Bremen, 3.7.2018, Az. 1 Sa 147/17). Das begründeten die Richter damit, dass Betriebsräte durch ihre Tätigkeit nicht schlechtergestellt werden dürfen.
Deshalb erhalten Sie Ihren Lohn genauso wie vor der Aufnahme des Amtes und deshalb sind sämtliche während der regulären Arbeitszeit anfallenden Betriebsratstätigkeiten auch unproblematisch zu erledigen. Nicht ganz so klar ist die Regelung, wenn Betriebsratsarbeiten außerhalb der persönlichen Arbeitszeit eines Mitglieds zu erledigen sind.
In diesem Fall soll es nach Ansicht des Gerichts einen Freizeitausgleich für die zusätzlich aufgewendete Zeit geben. Der Ausgleich ist innerhalb eines Monats zu gewähren. ■
! ACHTUNG: Betriebsratsarbeiten sind grundsätzlich während der Arbeitszeit zu erledigen
Sie sind grundsätzlich verpflichtet, Ihre Betriebsratsarbeiten während Ihrer regulären Arbeitszeit zu erledigen. Außerhalb Ihrer Arbeitszeit dürfen Sie für das Amt nur tätig werden, wenn dafür betriebsbedingte Gründe vorliegen. Das trifft in der Praxis meist eher teilzeitbeschäftigte Kollegen.
© 01/2019 VNR AG
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