§ 8 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt, wer in den Betriebsrat gewählt werden darf. Eine wichtige Voraussetzung für die Wahl ist dabei die Arbeitnehmereigenschaft. Sie ist in § 5 BetrVG geregelt. Dort steht zudem, dass das Gesetz keine Anwendung auf leitende Arbeitnehmer findet (§ 5 Abs. 3 BetrVG). Darüber, wann ein Arbeitnehmer als leitender Arbeitnehmer anzusehen ist, gibt es immer wieder Auseinandersetzungen.
Der Fall: Der Leiter einer Filiale in der Gastronomie stellte sich erneut zur Wahl des Betriebsrats und wurde gewählt. Das gefiel dem Arbeitgeber nicht. Er focht die Wahl an und vertrat die Ansicht, dass der Arbeitnehmer sich gar nicht erst zur Wahl aufstellen lassen durfte. Und zwar mit der Begründung, dass er leitender Angestellter sei. Er nehme selbstständig Einstellungen und Entlassungen vor.
Gericht weist Wahlanfechtung zurück
Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht Neumünster, (27.6.2018, Az. 3 BV 3a/18) wies die Wahlanfechtung des Arbeitgebers zurück. In der Begründung stellte das Gericht klar, dass der Arbeitnehmer nicht die Eigenschaft eines leitenden Angestellten erfüllte. Denn nach seinem Arbeitsvertrag hatte er keine Befugnisse im Hinblick auf Personalangelegenheiten. Zwar habe der Arbeitgeber dem Filialleiter eine Stellenausschreibung mit Einstellungs- und Entlassungsbefugnissen zugesandt, diese habe aber nicht zur Änderung des Aufgabenkreises geführt. Einseitig dürfe der Arbeitgeber die Bedingungen zudem nicht ändern.
© 12/2018 VNR AG

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!