Haben Sie schon einmal etwas von Filesharing gehört? Immer mehr Arbeitnehmer nutzen das WLAN im Betrieb, um im Internet illegal Daten zu teilen. Das wurde auch für einen Arbeitgeber aus Niedersachsen zum Problem.
Der Fall: Eine Münchner Fernsehproduktionsgesellschaft hatte einen niedersächsischen Arbeitgeber wegen illegalen Filesharing verklagt. Und zwar mit der Begründung, dass ein Film, für den sie die Rechte hatte, über den Internetanschluss des Unternehmens illegal geteilt worden sei.
Firma verlangt Schadenersatz
Die Fernsehproduktionsfirma verlangte deshalb vom Arbeitgeber 600 € Schadenersatz sowie 506 € Anwaltskosten. Der Arbeitgeber wehrte sich gegen den Vorwurf. Er gab an, dass der Firmenanschluss auch von seiner Ehefrau und seinen Arbeitnehmern genutzt werde.
Die Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitgebers. Es wies die Klage ab, weil mindestens ein Arbeitnehmer den Internetanschluss für buchhalterische Arbeiten nutze und Onlineüberweisungen tätige.
Das habe zur Folge, dass nicht beweisbar sei, wer den Film geteilt habe. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass der Arbeitgeber nicht allein als Inhaber des WLAN-Anschlusses hafte (Arbeitsgericht Hannover, 7.11.2017, Az. 543 C 5612/17).
Was es mit dem Filesharing auf sich hat
Beim Filesharing werden Daten im Internet unter verschiedenen Nutzern erst einmal nur geteilt. Das kann über Onlineplattformen oder einfach durch einen Download in eine Cloud, z. B. Dropbox, erfolgen. Dabei gilt: Das Teilen von Daten über das Internet per se ist nicht strafbar.
Allerdings stammen die Daten, die Arbeitnehmer teilen, oft von Download-Portalen. Auf den ersten Blick lässt sich meistens gar nicht erkennen, dass an den Musikdateien oder Filmen Urheberrechte bestehen. Teilt ein Arbeitnehmer solche Daten, kommt es deshalb oft zu Urheberrechtsverletzungen.
Wie sich Ihr Arbeitgeber vor illegalem Filesharing schützen kann
Gilt in Ihrem Betrieb ein absolutes Verbot, das Internet auch privat zu nutzen, dürfen Sie und Ihre Kollegen natürlich den Internetanschluss auch nicht nutzen, um Filesharing zu betreiben. Erlaubt Ihr Arbeitgeber Ihnen, den dienstlichen Internetanschluss teilweise auch privat zu nutzen, ist es Ihnen im Rahmen der Nutzungsmöglichkeiten erlaubt, legales Filesharing zu betreiben.
Damit setzt sich Ihr Arbeitgeber allerdings grundsätzlich der Gefahr aus, dass Kollegen – wissentlich oder unwissentlich – illegales Filesharing betreiben. Dagegen sollte Ihr Arbeitgeber vorbeugend vorgehen. Schon allein vor dem Hintergrund, dass durch jedes Teilen von Daten auch eine Schadsoftware in die EDV Ihres Betriebs gelangen kann. Am besten empfehlen Sie ihm, durch eine schriftliche Arbeitsanordnung noch einmal klarzustellen, dass sowohl legales als auch illegales Filesharing in Ihrem Betrieb verboten ist.
Tipp: Empfehlen Sie Ihren Kollegen, grundsätzlich die Finger vom illegalen Filesharing zu lassen. Schließlich sind damit unter Umständen hohe Schadenersatzansprüche verbunden. Hier ist der Arbeitgeber (und damit letztlich auch der Arbeitnehmer) mit einem „blauen Auge“ davongekommen, weil die Fernsehproduktionsfirma ihren Vorwurf nicht beweisen konnte. Wäre ihr das gelungen, wäre es wahrscheinlich teuer geworden.
© 02/2018 VNR AG
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