Ihr Arbeitgeber muss Sie als Betriebsrat zu jeder Kündigung anhören. Er muss Ihnen alle wichtigen Details mitteilen. Nach der Anhörung müssen Sie in der Lage sein zu entscheiden, ob Sie die Kündigung für angemessen halten oder nicht. Missachtet Ihr Arbeitgeber diese Pflicht, riskiert er, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird. Das bestätigte kürzlich eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg.
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte bereits seit Jahren ein schlechtes Verhältnis zu einer Kollegin. Irgendwann zeigte sie die Kollegin wegen einer Körperverletzung an. Sie legte allerdings keine stichhaltigen Beweise vor. Der Arbeitgeber ging davon aus, dass die Arbeitnehmerin ihre Kollegin bewusst wahrheitswidrig angezeigt hatte. Nach seiner Ansicht hatte die anzeigende Arbeitnehmerin eine Straftat begangen.
Arbeitgeber kündigt Arbeitnehmerin außerordentlich
Er entschied sich deshalb, ihr außerordentlich zu kündigen. Zunächst hörte er deshalb den zuständigen Personalrat zu der außerordentlichen Kündigung an. In der verschwieg er allerdings, dass er von dem schlechten Verhältnis der beiden schon länger wusste. Die Arbeitnehmervertretung wendete letztlich nichts gegen die Kündigung ein. Deshalb kündigte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin schließlich. Diese wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage und begründete sie damit, dass die Anhörung des Personalrats fehlerhaft sei.
Kündigung unwirksam
Die Entscheidung: Das Gericht gab der Arbeitnehmerin recht. Es hielt die Kündigung ebenfalls für unwirksam. Es entschied, dass die Arbeitnehmervertretung ordnungsgemäß anzuhören sei. Daran fehlte es nach Meinung der Richter hier.
Denn eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass der Arbeitgeber der Arbeitnehmervertretung auch entlastende Umstände mitteilt (LAG Berlin-Brandenburg, 15.3.2018, Az. 10 Sa 1601/17).
In der Entscheidung handelte es sich zwar um einen Personalrat. Die Aussagen des Gerichts sind aber eins zu eins auf Sie als Betriebsrat übertragbar.
Ihre Rolle als Betriebsrat: Sie sind anzuhören
Als Betriebsrat sind Sie vor jeder Kündigung anzuhören (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz. Eine solche Anhörung setzt voraus, dass Ihr Arbeitgeber Sie über die konkreten Gründe unterrichtet, die die Kündigung nach seiner Ansicht rechtfertigen.
Die Unterrichtung hat dabei so umfassend zu sein, dass Sie sich ein eigenes Bild von den Umständen des Einzelfalls machen können. Sie sollen danach in der Lage sein, darüber zu entscheiden, ob Sie die Kündigung befürworten oder ablehnen. Das setzt wiederum voraus, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen sämtliche Fakten, die von Bedeutung sein können, von sich aus mitteilt.
Tipp:
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