Wer z. B. krankheitsbedingt längere Zeit nicht arbeitet, dem stehen trotzdem die in diesem Zeitraum entstehenden Urlaubsansprüche zu. Deshalb müssen Arbeitnehmer in Elternzeit nach dem deutschen Arbeitsrecht auch nicht automatisch mit einer Kürzung der Urlaubsansprüche rechnen. Das könnte sich allerdings in Zukunft ändern. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Elternzeit den Jahresurlaub verkürzt.
Rumänin beantragt Resturlaub
Der Fall: Eine rumänische Arbeitnehmerin hatte von Anfang Oktober 2014 bis Mitte September 2015 zunächst Mutterschaftsurlaub und im Anschluss Elternurlaub beantragt. Ähnlich wie nach dem deutschen Arbeitsrecht war ihr Arbeitsverhältnis während dieser Zeit ausgesetzt.
Nach Ende des Elternurlaubs kam sie allerdings auch nicht sofort an ihren Arbeitsplatz zurück. Sie nahm zunächst noch 30 Tage ihres bezahlten Urlaubs. Als sich das Jahr dem Ende zu neigte, beantragte sie die Gewährung des Resturlaubs in Höhe von 5 Tagen. Dieses lehnte ihr Arbeitgeber ab. Und zwar mit der Begründung, dass die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs nach rumänischem Recht an die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung innerhalb des laufenden Jahres gebunden sei und die Dauer des Elternurlaubs bei der Berechnung der Urlaubsansprüche nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen werde. Damit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden.
Elternurlaub kann nicht mit Zeitraum tatsächlicher Arbeit gleichgestellt werden
Die Entscheidung: Das Gericht stellte klar, dass der Zeitraum eines Elternurlaubs nicht mit dem Zeitraum, in dem tatsächlich gearbeitet werde, gleichgestellt werden könne. Deshalb sei es den Mitgliedstaaten nicht verboten, bei der Festlegung des jährlichen Erholungsurlaubs Zeiten eines Elternurlaubs anspruchsmindernd zu berücksichtigen (EuGH, 4.10.2018, Az. C-12/17).
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