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Um die Lage der Arbeitszeit gibt es immer wieder Auseinandersetzungen. Als Betriebsrat haben Sie ein Mitbestimmungsrecht. Dieses sollten Sie auch nutzen. Denn es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber nicht ausreichend Rücksicht auf die Belange ihrer Mitarbeiter nehmen. Das müssen sie allerdings in bestimmten Bereichen. So muss Ihr Arbeitgeber beispielsweise Personensorgepflichten Ihrer Kolleginnen und Kollegen berücksichtigen, allerdings nur, sofern nicht betriebliche Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 13.7.2023, Az. 5 Sa 139/22).
§ 8 Abs. 4 TzBfG
Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht […].
Arbeitnehmerin beantragt Teilzeit mit Wunscharbeitszeiten
Der Fall: Die Arbeitnehmerin war bei ihrem Arbeitgeber, einer Bäckerei, in Vollzeit tätig. Nach ihrem Arbeitsvertrag konnte der Arbeitgeber sie in allen Filialen der Stadt einsetzen. Außerdem war sie verpflichtet, im gesetzlich zulässigen Rahmen Sonntags, Feiertags- und Mehrarbeit zu leisten. Im Juli 2020 bekam die Arbeitnehmerin Zwillinge.
Im September 2021 erteilte der Arbeitgeber ihr eine Abmahnung. Denn sie war an diesem Tag nicht um 5.30 Uhr zur Arbeit erschienen und hatte bis 12.15 Uhr im Betrieb nicht mitgeteilt, ob und für wie lange sie arbeitsunfähig krankgeschrieben sei.
Am 17.12.2021 beantragte die Arbeitnehmerin schriftlich, ab dem 11.1.2022, dem Tag, an dem ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich beendet sein sollte, nur noch an den Wochentagen Montag bis Freitag, also nicht am Samstag, für den Arbeitgeber tätig zu werden. Darüber hinaus beantragte sie zum 1.4.2022 eine Arbeitszeitverkürzung auf 35 Wochenstunden. Ihre Anträge begründete sie mit ihrer Betreuungspflicht als alleinerziehende Mutter.
Der Arbeitgeber war nicht einverstanden. Er akzeptierte zwar das Teilzeitgesuch der Beschäftigten. Auf die gewünschte Arbeitszeitverteilung ließ er sich jedoch nicht ein. Seine Ablehnung begründete er mit der vergleichbaren Position der übrigen Mitarbeiter, die ebenfalls kleine Kinder hätten. Die Beschäftigte reichte Klage ein, allerdings ohne Erfolg.
Kein Anspruch auf Arbeit nur montags bis freitags
Die Entscheidung: Die Richter entschieden, die Arbeitnehmerin habe nach § 8 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) keinen Anspruch darauf, den Arbeitgeber mit der Arbeitszeitverringerung auf 35 Wochenstunden zugleich auf eine Arbeitszeitverteilung auf die Wochentage Montag bis Freitag von 7.40 Uhr bis 16.40 Uhr zu verpflichten. Zwar müsse der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit so weit wie möglich auch
auf die Personensorgepflichten der Arbeitnehmer Rücksicht nehmen. Das gelte jedenfalls immer dann, wenn nicht betriebliche Gründe oder die Belange anderer Beschäftigter entgegenstünden.
Die dafür erforderliche Prüfung sei regelmäßig in 3 Stufen vorzunehmen:
▸ Erst einmal sei zu prüfen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liege. Wenn ja, sei festzustellen, um welches Konzept es sich handle.
▸ Im nächsten Schritt sei zu prüfen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Mitarbeiters tatsächlich entgegenstehe.
▸ Anschließend sei dann das Gewicht der entgegenstehenden Gründe zu prüfen: Würde das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung erheblich beeinträchtigt?
Maßgeblich für das Vorliegen betrieblicher Gründe sei der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitszeitwunsch des Mitarbeiters abgelehnt habe. Denn der Arbeitgeber trage die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe. Hier wurde das Organisationskonzept des Arbeitgebers durch die Öffnungszeiten der Filiale bestimmt. Diesem Konzept stand die von der Mitarbeiterin gewünschte Verteilung der Arbeitszeit eindeutig entgegen.
Achtung: Chef darf sich bei Überlegungen auf diese Gründe beschränken
Ihr Arbeitgeber darf sich in einer solchen Situation auf die ihm ohne Weiteres nachvollziehbaren persönlichen Umstände der Beschäftigten beschränken. Er muss sich nicht mit ihrer familiären Situation auseinandersetzen. Bedenken Sie dabei, dass ihm dies bereits aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre verwehrt ist.
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