Ein befristetes Arbeitsverhältnis wandelt sich grundsätzlich in ein unbefristetes um, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Zeit, für die es geschlossen wurde, weiterarbeitet und der Arbeitgeber dem nicht widerspricht, § 15 Abs. 5 Teilzeitund Befristungsgesetz (TzBfG). Das gilt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf auch dann, wenn der Zeitraum einer sachgrundlosen Befristung nur um einen einzigen Tag überschritten wurde.
Arbeitnehmer war sachgrundlos befristet beschäftigt
Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Rechtsanwalt, war bei seinem Arbeitgeber, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, seit Anfang September 2016 (5.9.2016) auf Basis eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags eingestellt. Die Parteien einigten sich zunächst auf eine Dauer von 6 Monaten. Bis Ende September 2016 besuchte der Arbeitnehmer eine Schulung in Nürnberg. Um diese pünktlich starten zu können, reiste er am Tag vor Beginn der Schulung, Sonntag, den 4.9.2016, und gleichzeitig einen Tag, bevor sein Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß startete, von seinem zukünftigen Arbeitsort Düsseldorf nach Nürnberg. Sein Arbeitgeber übernahm die dadurch entstandenen Reiseund Übernachtungskosten.
Nach Abschluss der Fortbildung und entsprechender Qualifizierung zum Entscheider arbeitete der Arbeitnehmer ab Mitte Januar 2017 für seinen Arbeitgeber. Zudem vereinbarten die Parteien in dieser Zeit eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags bis zum 4.9.2018. Als dem Arbeitnehmer nach Ablauf dieser Zeit kein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten wurde, klagte er. Er verlangte die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung beendet worden sei. Damit hatte er Erfolg.
2-jährige Frist um einen Tag überschritten
Die Entscheidung: Das Gericht urteilte, dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam sei. Denn eine solche sei nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Diese Zeitdauer sei hier allerdings um einen Tag überschritten (LAG Düsseldorf, 19.4.2019, Az. 3 Sa 1126/18). Das begründete das Gericht damit, dass die Dienstreise, die bereits am 4.9.2016 angetreten worden sei, als Arbeitszeit zu bewerten sei.
Die Reise hatte der Arbeitnehmer mit dem Einverständnis des Arbeitgebers vorgenommen. Sie war notwendig, damit er seine Fortbildung rechtzeitig antreten konnte, die ihn wiederum auf seine Tätigkeit vorbereiten sollte. Die Reisezeit bzw. damit verbundene Dienstreise war daher für den Arbeitnehmer keine Freizeit, sondern galt als Arbeitszeit.
Unwirksamer Befristungsgrund – unbefristeter Arbeitsvertrag
Ist eine Befristung unwirksam, gilt ein befristeter Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. In der Praxis kommt es gerade über die Unwirksamkeit von Befristungsgründen und die sich daraus ergebenden unbefristeten Arbeitsverhältnisse immer wieder zu Auseinandersetzungen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt die Höchstdauer von 2 Jahren auf den Tag genau. Eine Dienstreise, die als Arbeitszeit zu bewerten ist und dazu führt, dass die Höchstdauer um einen Tag überschritten wird, hat die Konsequenz, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
! ACHTUNG: Betroffene Kollegen müssen sich beeilen
Möchte ein Kollege die Unwirksamkeit einer Befristungsregel geltend machen, muss er innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung erheben (§ 17 Satz 1 und 2 TzBfG).
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