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Die Coronapandemie ist leider immer noch nicht überwunden. Ein Thema, das mit der Pandemie unweigerlich zusammenhängt, ist die Impfpflicht. Eine allgemeine Impfpflicht hat sich nicht durchgesetzt. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Mitarbeiter im Gesundheitsbereich besteht hingegen weiterhin. Im Frühling hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss klargestellt, dass die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht verfassungsgemäß ist (19.5.2022, Az. 1 BvR 2649/21). Mitarbeiter, die bis dato immer noch nicht vollständig geimpft sind, riskieren eine Kündigung. Das geht auch aus einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Köln hervor (21.7.2022, Az. 8 Ca 1779/22).
§ 20a Abs. 1 Nr. 2
Folgende Personen müssen ab dem 15.3.2022 über einen Impf- und Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1 oder Abs. 2 verfügen:
2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,
Nachweis erforderlich
Beschäftigte von Unternehmen, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen, mussten ihrem Arbeitgeber bis spätestens zum 15.3.2022 einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder eine aktuelle Genesung von einer CoronaInfektion vorlegen. Alternativ konnten sie durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Neue Kolleginnen und Kollegen müssen einen entsprechenden Nachweis spätestens bei Antritt ihrer Tätigkeit vorlegen. Tun sie das nicht, dürfen sie ihre Tätigkeit gar nicht antreten.
Arbeitgeberin stellt Arbeitnehmer von der Arbeit frei
Der Fall: Die Arbeitgeberin, die Betreiberin eines Seniorenheims, hatte alle Mitarbeiter aufgefordert, ihrer Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen das SARSCoV2Virus bzw. einer entsprechenden Genesung nachzukommen. Sie kündigte in diesem Zusammenhang zudem an, dass sie nicht geimpfte bzw. genesene Arbeitnehmer nach dem 15.3.2022 nicht mehr beschäftigen werde.
Ein Arbeitnehmer, der bei ihr als Alltagsbegleiter und Betreuungskraft sozialer Dienste beschäftigt ist, legte keinen entsprechenden Nachweis vor. Die Arbeitgeberin stellte ihn daraufhin ab dem 16.3.2022 unbezahlt frei. Genauso behandelte sie alle anderen Arbeitnehmer, die keinen Nachweis erbrachten.
Der Arbeitnehmer hielt die Freistellung für ungerechtfertigt. Er verlangte die vollständige Vergütung für den Monat März 2022. Dabei berief er sich auf den Annahmeverzug der Arbeitgeberin.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt
Die Entscheidung: Das ArbG Köln stellte klar, dass dem Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers die einrichtungsbezogene Impfpflicht entgegenstehe. Aus § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ergebe sich ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot seit dem 16.3.2022 für nicht immunisierte Pflegekräfte. Einer besonderen behördlichen Entscheidung des Gesundheitsamts bedürfe es hierfür nicht.
Hygienekonzept in Ordnung
Das Gericht entschied zudem, dass auch ein arbeitgeberseitiges Hygienekonzept nicht zu beanstanden sei, wenn es regele, dass nach dem 15.3.2022 keine nicht immunisierten Beschäftigten mehr in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt werden sollen. Das Interesse der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer hier nicht zu beschäftigen, habe dessen Beschäftigungsinteresse überwogen. Die Entscheidung gelte auch in Bezug auf den Vergütungsanspruch. Deshalb schulde die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer keinen Annahmeverzugslohn.
Sorgen Sie vor
Unabhängig von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sollten Sie als Betriebsrat sich grundsätzlich dafür einsetzen, dass Ihr Arbeitgeber zeitnah ein gutes Hygienekonzept einführt. Hat das Konzept der vergangenen Jahre gut funktioniert, empfehlen Sie ihm, dieses wieder zu nutzen.
Je nach Betrieb und Abteilung sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber auch die AHA+LRegeln und eine mögliche Ausweitung der HomeofficeMöglichkeiten diskutieren. Dabei können Sie gut damit argumentieren, dass die umfassende Nutzung von Homeoffice nicht nur vor Infektionen schützt, sondern ihm je nach Konzept und Büro unter Umständen auch noch Energiekosten spart. Bei den aktuellen Preisen ein gutes Argument!
Fazit: Erinnern Sie Ihre Kollegen an die einrichtungsbezogene Impfpflicht
Sind Ihre Kolleginnen und Kollegen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen, erinnern Sie sie jetzt an ihre Pflicht. Weisen Sie sie auf das Risiko hin, den Arbeitsplatz zu verlieren, wenn sie die Voraussetzungen nicht erfüllen.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!



