Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt weiterhin

11. August 2022

Lesezeit 2 Minuten

Die Coronapandemie ist leider immer noch nicht überwunden. Es deutet zurzeit vielmehr alles darauf hin, dass im nahenden Herbst und Winter wieder strengere Hygienemaßnahmen erforderlich sein werden. Ein Thema, das mit der Pandemie unweigerlich zusammenhängt, ist die Impfpflicht. Eine allgemeine Impfpflicht aller Volljährigen hat sich nicht durchgesetzt. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Menschen im Gesundheitsbereich besteht hingegen weiterhin. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss im Frühling klargestellt: Die einrichtungsbezogene Corona­Impfpflicht ist verfassungsgemäß (19.5.2022, Az. 1 BvR 2649/21). Betroffene Arbeitnehmer, die bis dato immer noch nicht vollständig geimpft sind, riskieren eine Kündigung.

Art. 2 Abs. 2 GG

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Nachweis erforderlich

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Unternehmen, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen, mussten ihrem Arbeitgeber bis spätestens zum 15.2.2022 einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder eine aktuelle Genesung von einer Corona­Infektion vorlegen. Alternativ konnten sie durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

Neue Kolleginnen und Kollegen müssen einen entsprechenden Nachweis spätestens bei Antritt ihrer Tätigkeit vorlegen. Tun sie das nicht, dürfen sie ihre Tätigkeit erst gar nicht antreten.

Rechnen Sie mit Beschäftigungs­ und Betretungsverboten

Nach meinen bisherigen Einschätzungen sind gerade die Arbeitgeber im Gesundheitsbereich zurzeit sehr verlegen um Arbeitskräfte. Das wissen wahrscheinlich auch die Gesundheitsämter. Fakt ist jedenfalls, dass sie sich in Bezug auf Beschäftigungsverbote bis dato sehr zurückhalten.

Dieses Vorgehen könnte sich zum Herbst hin ändern, insbesondere dann, wenn eine neue schwere Coronawelle mit hohen Infektionszahlen auf uns zukommen sollte. Denn im Zweifel kann sogar das Gesundheitsamt in einem Verwaltungsverfahren Beschäftigungs­ und Betretungsverbote aussprechen.

! Achtung: Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Sollte ein Gesundheitsamt ein Beschäftigungs­ oder sogar Betretungsverbot aussprechen, hat der jeweilige betroffene Kollege keinen Anspruch auf Vergütung. Es gilt vielmehr der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn.“ Falls Sie im Gesundheitsbereich tätig sind: Weisen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen, die bisher nicht geimpft sind, darauf hin! 

Hier ist die Rechtsprechung noch unklar

Unklar ist bis jetzt noch, was passiert, wenn Ihr Arbeitgeber einen Kollegen, der die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt, freistellt und das Zahlen der Vergütung einstellt, bevor das Gesundheitsamt entschieden hat. Das Arbeitsgericht Gießen hat in einem solchen Fall vor einiger Zeit eine unbezahlte Freistellung für gerechtfertigt befunden (12.4.2022, Az. 5 Ga 1/22 und Az. 5 Ga 2/22).

Einrichtungsbezogene Impfpflicht steht in der Kritik

Die allgemeinen Meinungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gehen teilweise weit auseinander. Selbst Ärztevertreter sind zum Teil der Ansicht, dass eine Impfpflicht, die ausschließlich das Gesundheitswesen betrifft, nicht zu halten ist. Verfassungsbeschwerden von Betroffenen sind inzwischen eingereicht. Sie stützen sich vor allem auf eine Verletzung des Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG), also auf den Schutz der Würde des Menschen und der körperlichen Unversehrtheit. Klar ist, die Coronapandemie hält die Welt weiterhin in Atem. Wie es mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht weitergeht, bleibt abzuwarten.

Fazit: Erinnern Sie Ihre Kollegen an die einrichtungsbezogene Impfpflicht

Sind Ihre Kollegen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen, erinnern Sie sie jetzt an ihre Pflicht und weisen Sie sie auf das Risiko des Verlustes des Arbeitsplatzes hin, wenn sie die Voraussetzungen nicht erfüllen. Machen Sie zudem auch Ihre anderen Kollegen darauf aufmerksam, dass sie ab Oktober nur noch als vollständig geimpft gelten, wenn sie mindestens 3 Impfungen gegen COVID­19 nachweisen können. Sollte es im Herbst zu weiteren Einschränkungen kommen, riskieren die nicht ausreichend geimpften Kollegen zumindest, dass sie Testnachweise erbringen müssen.

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