Der Arbeitgeber kann auch im Eilverfahren die Betriebsratswahlen nicht verhindern

27. Juli 2023

Lesezeit 1 Minute

Eine maltesische Fluggesellschaft führte Flüge von und nach Berlin durch. Die Gewerkschaft ver.di rief die am Flughafen Berlin stationierten Beschäftigten zur Betriebsrtats-Wahl auf. Aber die Fluggesellschaft war der Ansicht, dass sie am Standoert Berlin gar keinen eigenständigen betriebsratsfähigen Betrieb unterhalte. Daher wurde eine gerichtliche Klärung eingeleitet und ein Eilverfahren aufgesetzt, dass bis zur Klärung der Hautpsache die Betriebsratswahlen verhindert (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2023, 4 TaBVGa 1301/22).

Ergebnis: Das Eilverfahren ist erfolglos!

Begründung: Für eine vorläufige Untersagung im Eilverfahren sei die Nichtigkeit der Wahl Voraussetzung. Die Anfechtbarkeit reiche nicht, da nach Konzeption des BetrVG betriebsratslose Betriebe vermieden werden sollen. Ein zur Nichtigkeit führender eklatanter Verstoß gegen Wahlgrundsätze liege nur vor, wenn schon der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl nicht mehr bestehe. Es sei aber, zumindest nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich nicht um einen Betrieb iSd BetrVG handele. Ein Aufschieben bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache ist nicht zumutbar.

Im Falle einer Anfechtung bleibt der Betriebsrat bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Amt.

Betriebsratswahl Eilverfahren Video
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