Coronapandemie: Hier darf Ihr Arbeitgeber die Sicherheitsmaßnahmen festlegen

19. September 2022

Lesezeit 2 Minuten

Ein Sommerfest oder eine Weihnachtsfeier unter 2G-Bedingungen veranstalten? Darf Ihr Arbeitgeber dafür Vorgaben zum Infektionsschutz machen? Ja, das darf er. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (1.7.2022, Az. 6 Ta 673/22). Daraus folgerte das Gericht, dass Arbeitnehmer, die die Vorgaben nicht einhalten, auch nicht mitfeiern dürfen.

§ 20a Abs. 1 IfSG

Folgende Personen müssen ab dem 15.3.2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1 oder Abs. 2 verfügen: Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
a)        Krankenhäuser,
b)         Einrichtungen für ambulante Operationen,
c)         Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
d)         Dialyseeinrichtungen,
e)         Tageskliniken,
f)          Entbindungseinrichtungen,
g)         Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten vergleichbar sind,
h)         Arztpraxen, Zahnarztpraxen, […]

Wer sich nicht an die Regeln hält, darf nicht mitfeiern

Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Mitarbeiter der IT eines Krankenhauses, wollte am geplanten Sommerfest des Arbeitgebers, einer Klinik, teilnehmen. Er erfüllte jedoch die Teilnahmevoraussetzungen nicht, die der Arbeitgeber für die Veranstaltung festgelegt hatte.

Die Klinik hatte bestimmt, dass für die Teilnahme am Sommerfest eine gültige vollständige Impfung und/oder Genesung Voraussetzung sei. Falls seit der Grundimmunisierung bzw. Genesung bei einem Beschäftigten bereits 6 Monate vergangen waren, war zudem der Nachweis über eine Auffrischungsimpfung vorzulegen. Darüber hinaus war Voraussetzung für den Einlass, dass alle Teilnehmer einen tagesaktuellen negativen Antigenschnelltest zeigten.

Das missfiel dem Arbeitnehmer. Er hielt die Anforderungen für völlig überzogen und wollte ohne diese Vorgaben mitfeiern. Da der Arbeitgeber auf deren Einhaltung bestand, strengte der Arbeitnehmer ein Eilverfahren an.

Kein Anspruch auf Teilnahme

Die Entscheidung: Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Teilnahmeanspruch habe, wenn er die vom Arbeitgeber aufgestellten Bedingungen nicht erfülle und einhalte. Die Richter stellten zudem ausdrücklich klar, dass er einen solchen Anspruch auch nicht aus dem Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG) folgern könne, das er bei der Geltendmachung seines Anspruchs ins Spiel gebracht hatte. Das begründeten sie damit, dass das LADG auf Betriebsfeiern nicht anwendbar sei.

Dass nur die Gruppe, die die Anforderungen erfülle, den Zutritt zum Sommerfest habe, sei zudem sachlich gerechtfertigt gewesen. Das ergebe sich aus § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach gebe es für Beschäftigte in Kliniken besondere Schutzmaßnahmen, vor allem auch in Form eines Impf- oder Genesenennachweises. Für das Infektionsrisiko spiele es darüber hinaus keine Rolle, ob es sich um eine dienstliche Zusammenkunft oder eine Zusammenkunft anlässlich einer Betriebsfeier handle. Ziel müsse es sein, die Infektionen im medizinischen Bereich so gering wie möglich zu halten. 

Prüfen Sie mögliche Vorgaben für die Weihnachts- bzw. Jahresabschlussfeiern

Die Sommerfeste sind gelaufen. In vielen Betrieben werden jetzt aber Weihnachtsfeiern geplant. Die sind vor allem unter dem Aspekt der Mitarbeiterbindung eine tolle Sache. Nach fast 3 Jahren Coronapandemie sollten Sie als Betriebsrat eine Weihnachtsfeier grundsätzlich unterstützen. Angesichts steigender Inzidenzen sollten Sie sich aber auch für sinnvolle Coronaschutzmaßnahmen einsetzen, wie z. B. die Vorlage eines tagesaktuellen Tests. Das müsste meines Erachtens im Herbst und Winter auch für Arbeitgeber, die nicht im medizinischen Bereich tätig sind, zulässig sein.

Orientieren sollten Ihr Arbeitgeber und Sie sich an den allgemein vom Bund bzw. Ihrem jeweiligen Bundesland aufgestellten Regelungen. Alles, was diesem Rahmen entspricht, müsste eigentlich auch für Ihren Arbeitgeber zulässig sein. Schließlich gilt es auch in diesem Winter wieder, die Infektionszahlen so weit wie möglich einzudämmen.

Zudem muss Ihr Arbeitgeber dafür sorgen, dass er auch bei steigenden Inzidenzen den Betrieb am Laufen hält. Das geht dann eben nur mit entsprechenden Coronaschutzmaßnahmen.

So schützen Sie sich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus

Der Herbst steht vor der Tür. Es ist davon auszugehen, dass die Inzidenzen wieder in die Höhe schnellen. Umso wichtiger ist es, sich als Betriebsrat dafür einzusetzen, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen sich genauso wie Ihr Arbeitgeber aktiv vor einer Ansteckung schützen. Setzen Sie dabei vor allem auf die folgenden 6 Maßnahmen:

1. Maßnahme: regelmäßig die Hände waschen

2. Maßnahme: hygienisch husten und niesen

3. Maßnahme: Einmaltaschentuch verwenden und nach Gebrauch sofort entsorgen

4. Maßnahme: Körperkontakt und Menschenansammlungen vermeiden

5. Maßnahme: Räume regelmäßig lüften, 3- bis 4-mal täglich je 10 Minuten

6. Maßnahme: Körperabwehr durch gesundes vitaminreiches Essen und Bewegung stärken

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